1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

 

1.

Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind, sowie

 

2.

gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (nicht mehr als insgesamt 2 000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können. 2Satz 1 Nr. 2 gilt auch, soweit diese Abfälle aufgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind.

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