Für Haushaltsabfälle haben die Städte, Gemeinden und Kreise ein Entsorgungsmonopol. Einschlägig ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).[1] Das KrWG regelt die Grundsätze und inhaltlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung. Ziel des Gesetzes ist, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 KrWG). Mit dem KrWG sollen auch europarechtliche Zielvorgaben gefördert werden (§ 1 Abs. 2 KrWG). Das Gesetz hat erhebliche Auswirkungen auf Haus- und Grundbesitzer.
EU-Vorschriften: "EU-Abfallpaket"
- Änderungsrichtlinie zur Abfallrahmenrichtlinie – Richtlinie (EU) 2018/851 (v. 14.6.2018, ABl. L 150 2018, S. 109) zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle.
- Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle – Richtlinie (EU) 2018/852 (v. 30.5.2018, ABl. L 150 2018, S. 141) zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
- Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über Abfalldeponien – Richtlinie (EU) 2018/850 (v. 30.5.2018, ABl. L 150 2018, S. 100) zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.
Änderungsrichtlinie der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Richtlinie (EU) 2018/849 (v. 30.5.2018, ABl. L 150 2018, S. 93).
Bundesrecht
Landesrecht
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze der Länder
Kommunalrecht
Abfallsatzungen der Städte und Kommunen
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