Im Gegensatz zur umfassenden Überlassungspflicht bei Haushaltsabfällen sind die Besitzer von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG lediglich zur Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen.
Behälterbenutzungspflicht
Wenn hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anfallen, sind die Abfallbesitzer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Satz 4 GewAbfV verpflichtet, zu deren Beseitigung die von den Städten, Gemeinden und Kreisen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zu nutzen.[1] Diese Behälternutzungspflicht entfällt nach Gerichtsmeinung dann, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass keine derartigen Beseitigungsabfälle anfallen.[2]
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