(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

 

1.

Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;

 

2.

ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde

 

a)

zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,

 

b)

zur Kompostierung von Abfällen;

 

3.

ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;

 

4.

ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;

 

5.

ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4 000 Quadratmetern.

 

(2) 1Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:

 

1.

Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;

 

2.

Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:

 

a)

anorganische Säuren, Laugen, Salze,

 

b)

organische Lösemittel,

 

c)

Farb- und Anstrichmittel,

 

d)

Kältemittel,

 

e)

polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,

 

f)

Pharmazeutika,

 

g)

Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;

 

3.

Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind;

 

4.

Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;

 

5.

Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;

 

6.

Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;

 

7.

Krankenhäuser und Kliniken.

2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.

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