(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben aufgrund Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. 3§ 8 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

 

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch

 

1.

die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

 

2.

die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,

 

3.

die Kosten für das Einsammeln und die weitere Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 4 hierzu verpflichtet ist und nicht ein anderer Pflichtiger in Anspruch genommen werden kann, und

 

4.

die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, einschließlich der Kosten erforderlicher finanzieller Sicherheitsleistungen, sowie die voraussichtlichen Kosten der Stilllegung und Nachsorge. 2Bei Abfalldeponien ist für die Nachsorge ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zugrunde zu legen. 3Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben werden oder nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. 4Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. 5Letztgenannte Kosten können abweichend von § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet. 6Für nach Ablauf des Jahres 2019 nicht durch Rücklagen gedeckte Kosten bleibt Satz 4 unberührt.

 

(3) 1Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs sind die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beachten. 2Die Gebührensysteme sind so zu gestalten, dass Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen entstehen; hierzu ist es insbesondere zulässig, verschiedene Abfallbewirtschaftungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder eine andere Bezugsgröße sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallbewirtschaftungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen; dabei können auch unterschiedliche Erfassungsformen innerhalb des Gebiets eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden. 3Zulässig ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren. 4Im Übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.

 

(4) Wird das Einsammeln, Befördern oder die weitere Entsorgung auf eine andere Körperschaft oder Anstalt übertragen, so rechnen die daraus entstehenden Kosten zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung.

 

(5) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gewähren Zugang zu vorliegenden Informationen über Aufwendungen für ihre Deponien. 2Hierzu ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übermittelte Informationen ebenso verpflichtet. 3Die Gebührensatzung wird auch über das Internet zugänglich gemacht.

 

(6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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