(1) 1Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus den Fachinformationssystemen Bodenschutz, Bodengeologie und dem Fachinformationssystem Altlasten, geführt. 2In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen erforderlich sind. 3Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz führt das Fachinformationssystem Bodenschutz und das Fachinformationssystem Altlasten. 4Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.

 

(2) 1Im Fachinformationssystem Bodenschutz werden Daten von Untersuchungen über Zustand, Funktionen, nichtstoffliche Gefährdungen, Nutzungen des Bodens und Schutzmaßnahmen für den Boden sowie die Informationen aus der Dauerbeobachtung und der Bodenprobenbank erfasst. 2Im Fachinformationssystem Bodengeologie werden bodenhorizont- und flächenbezogene Daten zu Eigenschaften und Merkmalen von Böden und ihren Substraten erfasst.

 

(3) 1Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. 2Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. 3Die Daten werden im Fachinformationssystem Altlasten landesweit zusammengeführt, kartographisch dargestellt und bewertet.

 

(4) Vorhandene Daten über Altablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, können mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt werden, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

 

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

 

(6) 1Die Behörden und Einrichtungen des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, bei ihnen vorliegende Informationen, die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlich sind, an die zuständigen Stellen zu übermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Eigentum oder im Anteilseigentum des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände befinden.

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