1Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erstellt und unterhält ein Abfallkataster für das Land Brandenburg. 2Erfasst werden dort die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib sowie die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung und die Verfügbarkeit von Entsorgungskapazitäten. 3Zu diesem Zweck erhält das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die erforderlichen Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse von Behörden oder Einrichtungen des Landes, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Anteilseigentum der jeweiligen Körperschaften, den Auskunftspflichtigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Herstellern oder Vertreibern, die Abfälle zurücknehmen. 4Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz seinerseits erteilt den zur Abfallentsorgung Verpflichteten Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zu Entsorgungskapazitäten.

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