Begriff

Die Wohnungseigentümer können seit Inkrafttreten des WEMoG[1] am 1.12.2020 grundsätzlich bis zur Grenze der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage[2] und der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer[3] sämtliche Maßnahmen beschließen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen.

Vornahmebeschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG sind auf Grundlage des neuen Rechts also erheblich leichter zu beschließen.[4] Bei den Gestattungsmaßnahmen[5] auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG gilt im Grunde nichts anderes, allerdings muss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen die begehrte Maßnahme durch Beschluss genehmigen.

Ansprüche auf eine Gestattung von Maßnahmen baulicher Veränderung verleihen § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG:

  • Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung von Baumaßnahmen, die der Barrierefreiheit, dem Laden von E-Mobilen, dem Einbruchschutz und dem Anschluss an das Glasfasernetz dienen.
  • Ansprüche nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen dann, wenn eine Baumaßnahme zu keiner Beeinträchtigung anderer führt oder aber das Einverständnis derjenigen vorliegt, die eine Beeinträchtigung durch die Maßnahme erleiden. Sind also alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer mit der beabsichtigten Baumaßnahme einverstanden, sind im Grunde keine Abweichungen zu den Vornahmemaßnahmen des § 20 Abs. 1 WEG zu beachten. Allerdings besteht eben kein Anspruch, wenn nicht alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer mit der Baumaßnahme einverstanden sind.

Ein Fall-ABC, wie das nachfolgende, kann nur eine erste Orientierung bieten. Maßgeblich sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.

 
Maßnahme Vornahme (§ 20 Abs. 1 WEG) Gestattung (§ 20 Abs. 1 WEG) Anspruch (§ 20 Abs. 2/Abs. 3 WEG)
Abluftanlage [x] [x] nein
Absperrkette [x] [x] nein – als Maßnahme des Einbruchschutzes jedenfalls zweifelhaft
Abstellplätze Nur, wenn keine besondere Gartengestaltung vorhanden ist; im Übrigen kommt es auf ein Verhältnis verbleibender Gartenfläche zu Stellplätzen an.    
Amateurfunkantenne [x] [x] nein
Antenne (Parabol-) [x] [x] Nach wie vor wird gelten, dass dann ein Anspruch besteht, wenn das Informationsbedürfnis nicht über Kabel oder Internet befriedigt werden kann.
Aufzug/Außenaufzug [x] [x] Als Maßnahme der Barrierefreiheit nur, wenn angemessen.
Außenjalousie/Außenrollladen [x] [x] [x]
Außenkamin [x] [x] nein
Außenleuchte [x] [x] Ggf. als Maßnahme des Einbruchschutzes.
Außentreppe [x] [x] nein
Bäume-Fällen[6] [x] [x] nein
Balkonanbau [x] [x] Aber: Anfechtbar dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer wegen Verschattung unbillig beeinträchtigt werden. nein
Balkontrennwand [x] [x] nein
Balkonverglasung [x] [x] Ggf. als Maßnahme des Einbruchschutzes.
Beeteinfassung [x] [x] [x] – mangels relevanter Beeinträchtigung.
Bepflanzung/Rückschnitt[7] [x] [x] nein
Betonschwellen, als Maßnahme der Verkehrsberuhigung [x] [x] nein
Blumenkästen [x] [x] nein
Blumenkübel/Blumentröge [x] [x] nein
Bohrungen durch Außenwand [x] [x] [x], soweit zur Umsetzung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG erforderlich.
Carport [x] [x] nein
Dachausbau [x] [x] [x], nur und soweit Berechtigung aufgrund Vereinbarung.
Dachdurchbruch [x] [x] nein
Dachfenster, nachträglicher Einbau [x] [x] nein
Dachgarten [x] [x] nein
Dachterrasse [x] [x] nein
Deckendurchbruch [x] [x] nein
Dunstabzugshaube[8] [x] [x] nein
E-Mobil-Stromanschluss [x] [x] [x]
Entlüftungsgitter mit erforderlichem Durchbruch der Außenwand [x] [x] nein
Estrich, Eingriff in Grundsätzlich ist Gestattung möglich; allerdings darf das Trittschallniveau nicht nachteilig verändert werden; in diesem Fall läge eine unbillige Beeinträchtigung der durch den verstärkten Trittschall betroffenen Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 4 WEG vor und der Beschluss wäre anfechtbar.
Fahnenmast, Errichtung [x] [x] nein
Fahrradständer [x] [x] nein
Fahrstuhl [x] [x] [x]
Fallrohr/Regenfallrohr [x] [x] nein
Fliegengitter [x] [x] [x], soweit Einbau nicht mit Substanzeingriff verbunden und optisch nicht beeinträchtigend ist.
Garage, Errichtung [x] [x] nein
Garderobe im Treppenhaus Wegen einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Brandschutzes wohl stets ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend.
Gartenhäuschen [x] [x] nein
Gartentor [x] [x] [x], soweit farblich an Einfriedung angepasst und keine Beeinträchtigung.
Gartenzaun [x] [x] [x] – könnte im weitesten Sinne dem Einbruchschutz dienen.
Gasleitung [x] [x] nein
Gegensprechanlage [x] [x] [x], als Maßnahme des Einbruchschutzes.
Gehweg [x] [x] nein
Geräteschuppen [x] [x] nein
Gewächshaus [x] [x] nein
Glasüberdachung, Balkon [x] [x] nein
Grillplatz [x] [x] nein
Heizkörperaustausch [x] [x] [x], soweit nicht mit nachteiligen Auswirkungen der Beheizung anderer Einheiten verbunden.
Kamin, Anschluss an gemeinschaftlichen Schornstein [x] [x] nein
Katzennetz [x] [x] nein
Kfz-Stellplatz, Umwandlung gemeinschaftlicher Rasenfläche [x] [x] nein
Kinderschaukel [x] [x] nein
Kinderspielplatz [x] [x] nein
Klimagerät [x] [x] nein
Küchenentlüftung mit Außenwanddurchführung [x] [x] nein

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