Die Wohnungseigentümer können seit Inkrafttreten des WEMoG[1] am 1.12.2020 grundsätzlich bis zur Grenze der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage[2] und der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer[3] sämtliche Maßnahmen beschließen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen.
Vornahmebeschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG sind auf Grundlage des neuen Rechts also erheblich leichter zu beschließen.[4] Bei den Gestattungsmaßnahmen[5] auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG gilt im Grunde nichts anderes, allerdings muss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen die begehrte Maßnahme durch Beschluss genehmigen.
Ansprüche auf eine Gestattung von Maßnahmen baulicher Veränderung verleihen § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG:
- Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung von Baumaßnahmen, die der Barrierefreiheit, dem Laden von E-Mobilen, dem Einbruchschutz und dem Anschluss an das Glasfasernetz dienen.
- Ansprüche nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen dann, wenn eine Baumaßnahme zu keiner Beeinträchtigung anderer führt oder aber das Einverständnis derjenigen vorliegt, die eine Beeinträchtigung durch die Maßnahme erleiden. Sind also alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer mit der beabsichtigten Baumaßnahme einverstanden, sind im Grunde keine Abweichungen zu den Vornahmemaßnahmen des § 20 Abs. 1 WEG zu beachten. Allerdings besteht eben kein Anspruch, wenn nicht alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer mit der Baumaßnahme einverstanden sind.
Ein Fall-ABC, wie das nachfolgende, kann nur eine erste Orientierung bieten. Maßgeblich sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Maßnahme | Vornahme (§ 20 Abs. 1 WEG) | Gestattung (§ 20 Abs. 1 WEG) | Anspruch (§ 20 Abs. 2/Abs. 3 WEG) |
---|---|---|---|
Abluftanlage | [x] | [x] | nein |
Absperrkette | [x] | [x] | nein – als Maßnahme des Einbruchschutzes jedenfalls zweifelhaft |
Abstellplätze | Nur, wenn keine besondere Gartengestaltung vorhanden ist; im Übrigen kommt es auf ein Verhältnis verbleibender Gartenfläche zu Stellplätzen an. | ||
Amateurfunkantenne | [x] | [x] | nein |
Antenne (Parabol-) | [x] | [x] | Nach wie vor wird gelten, dass dann ein Anspruch besteht, wenn das Informationsbedürfnis nicht über Kabel oder Internet befriedigt werden kann. |
Aufzug/Außenaufzug | [x] | [x] | Als Maßnahme der Barrierefreiheit nur, wenn angemessen. |
Außenjalousie/Außenrollladen | [x] | [x] | [x] |
Außenkamin | [x] | [x] | nein |
Außenleuchte | [x] | [x] | Ggf. als Maßnahme des Einbruchschutzes. |
Außentreppe | [x] | [x] | nein |
Bäume-Fällen[6] | [x] | [x] | nein |
Balkonanbau | [x] | [x] Aber: Anfechtbar dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer wegen Verschattung unbillig beeinträchtigt werden. | nein |
Balkontrennwand | [x] | [x] | nein |
Balkonverglasung | [x] | [x] | Ggf. als Maßnahme des Einbruchschutzes. |
Beeteinfassung | [x] | [x] | [x] – mangels relevanter Beeinträchtigung. |
Bepflanzung/Rückschnitt[7] | [x] | [x] | nein |
Betonschwellen, als Maßnahme der Verkehrsberuhigung | [x] | [x] | nein |
Blumenkästen | [x] | [x] | nein |
Blumenkübel/Blumentröge | [x] | [x] | nein |
Bohrungen durch Außenwand | [x] | [x] | [x], soweit zur Umsetzung einer Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG erforderlich. |
Carport | [x] | [x] | nein |
Dachausbau | [x] | [x] | [x], nur und soweit Berechtigung aufgrund Vereinbarung. |
Dachdurchbruch | [x] | [x] | nein |
Dachfenster, nachträglicher Einbau | [x] | [x] | nein |
Dachgarten | [x] | [x] | nein |
Dachterrasse | [x] | [x] | nein |
Deckendurchbruch | [x] | [x] | nein |
Dunstabzugshaube[8] | [x] | [x] | nein |
E-Mobil-Stromanschluss | [x] | [x] | [x] |
Entlüftungsgitter mit erforderlichem Durchbruch der Außenwand | [x] | [x] | nein |
Estrich, Eingriff in | Grundsätzlich ist Gestattung möglich; allerdings darf das Trittschallniveau nicht nachteilig verändert werden; in diesem Fall läge eine unbillige Beeinträchtigung der durch den verstärkten Trittschall betroffenen Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 4 WEG vor und der Beschluss wäre anfechtbar. | ||
Fahnenmast, Errichtung | [x] | [x] | nein |
Fahrradständer | [x] | [x] | nein |
Fahrstuhl | [x] | [x] | [x] |
Fallrohr/Regenfallrohr | [x] | [x] | nein |
Fliegengitter | [x] | [x] | [x], soweit Einbau nicht mit Substanzeingriff verbunden und optisch nicht beeinträchtigend ist. |
Garage, Errichtung | [x] | [x] | nein |
Garderobe im Treppenhaus | Wegen einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Brandschutzes wohl stets ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend. | ||
Gartenhäuschen | [x] | [x] | nein |
Gartentor | [x] | [x] | [x], soweit farblich an Einfriedung angepasst und keine Beeinträchtigung. |
Gartenzaun | [x] | [x] | [x] – könnte im weitesten Sinne dem Einbruchschutz dienen. |
Gasleitung | [x] | [x] | nein |
Gegensprechanlage | [x] | [x] | [x], als Maßnahme des Einbruchschutzes. |
Gehweg | [x] | [x] | nein |
Geräteschuppen | [x] | [x] | nein |
Gewächshaus | [x] | [x] | nein |
Glasüberdachung, Balkon | [x] | [x] | nein |
Grillplatz | [x] | [x] | nein |
Heizkörperaustausch | [x] | [x] | [x], soweit nicht mit nachteiligen Auswirkungen der Beheizung anderer Einheiten verbunden. |
Kamin, Anschluss an gemeinschaftlichen Schornstein | [x] | [x] | nein |
Katzennetz | [x] | [x] | nein |
Kfz-Stellplatz, Umwandlung gemeinschaftlicher Rasenfläche | [x] | [x] | nein |
Kinderschaukel | [x] | [x] | nein |
Kinderspielplatz | [x] | [x] | nein |
Klimagerät | [x] | [x] | nein |
Küchenentlüftung mit Außenwanddurchführung | [x] | [x] | nein |
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