Überblick

Der Abberufung des Verwalters kommt in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis große Relevanz zu. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann der Verwalter jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt abberufen werden. Vor Inkrafttreten des WEMoG bestellte Verwalter, deren Abberufung entweder durch Beschluss, Regelung im Verwaltervertrag oder sogar durch Vereinbarung auf einen wichtigen Grund beschränkt ist, können mangels Übergangsregelung dennoch seit 1.12.2020 auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds abberufen werden.

Im Regelfall beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich über die Abberufung des Verwalters. Selbstverständlich kann die Abberufung auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Allerdings kommt der Beschluss nur dann zustande, wenn sämtliche Wohnungseigentümer dem entsprechenden Antrag zustimmen. Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos eine Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters initiiert oder wäre eine Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren auf Abberufung des Verwalters bloße Förmelei, kann der Wohnungseigentümer auch die gerichtliche Abberufung in Form der Erhebung einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG beantragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge