Für den Bereich des Arbeitsrechts regelt die Bestimmung des § 626 BGB, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von den die Kündigung rechtfertigenden Gründen zu erfolgen hat.

Bereits vor dem Hintergrund, dass die Abberufung des Verwalters entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf, kann die kurze 2-Wochen-Frist des § 626 BGB keine Anwendung im Bereich des Wohnungseigentumsrechts finden. Dies gilt auch dann, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die gerichtliche Abberufung des Verwalters begehrt. Seiner Klage würde nämlich das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn er zuvor nicht wenigstens eine gemeinschaftliche Willensbildung initiiert hat.

Mit Blick auf die Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung zwecks Abberufung des Verwalters, wird zwar das Einberufungsverlangen eines Wohnungseigentümers genügen, da er einen Individualanspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat. Selbst wenn der Verwalter unverzüglich auf ein Einberufungsverlangen reagieren würde, wäre aber die 3-wöchige Einberufungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zu beachten. Zweifelhaft ist jedenfalls, ob ein Fall besonderer Dringlichkeit angenommen werden könnte, der zur Verkürzung der Einberufungsfrist berechtigen würde.

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