(1) Ausgleichszahlungen sind nur zu leisten, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 40 vom Hundert übersteigt.

 

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt je Quadratmeter Wohnfläche monatlich

 

1.

1,02 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 40 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 60 vom Hundert überschritten wird;

 

2.

1,53 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 60 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 80 vom Hundert überschritten wird;

 

3.

2,30 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 80 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 100 vom Hundert überschritten wird;

 

4.

3,06 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 100 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 120 vom Hundert überschritten wird;

 

5.

3,83 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 120 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 150 vom Hundert überschritten wird;

 

6.

4,59 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 150 vom Hundert überschritten wird.

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