(1) 1Die Ausgleichszahlung wird für öffentlich geförderte Wohnungen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen) erhoben. 2Gleiches gilt für nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnungen, soweit durch die Förderzusage Fehlförderung nicht bereits vermieden wird.

 

(2) 1Eine Ausgleichszahlung wird darüber hinaus auch erhoben für Wohnungen, die

 

1.

mit Mitteln nach § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), gefördert sind, deren Förderung im Bewilligungsbescheid jedoch als nicht öffentlich bezeichnet ist;

 

2.

steuerbegünstigt oder freifinanziert und mit Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a oder § 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert sind, solange die mit der Bewilligung begründete Mietpreisbindung besteht.

2§ 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 5 findet Anwendung.

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