Leitsatz

Die Parteien stritten sich im Rahmen einer Abänderungsklage über den Kindesunterhalt ab Mai 2002.

Der Kläger war durch Anerkenntnisurteil vom 12.3.1999 verurteilt worden, an die beiden in den Jahren 1989 und 1990 geborenen Kinder aus seiner geschiedenen Ehe Kindesunterhalt von zuletzt monatlich 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Mit seiner Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht. Er bezog Arbeitslosenhilfe. Ihm war aufgrund einer Erkrankung ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt worden.

 

Sachverhalt

Der im Jahre 1957 geborene Kläger war Vater von zwei minderjährigen in den Jahre 1989 und 1990 geborenen Kindern aus seiner geschiedenen Ehe mit deren Mutter, in deren Haushalt sie lebten. Sie arbeitete als Verkäuferin und war wieder verheiratet.

Der Kläger hatte nach dem Besuch einer 6-Klassen-Sonderschule den Beruf des Maurers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter erfolgreich abgeschlossen. In diesem Beruf arbeitete er bis etwa 1997. Nach einer Erkrankung wurde er entlassen und war danach im Wesentlichen nicht mehr erwerbstätig. Während einer kurzen Unterbrechung seiner Arbeitslosigkeit war er als Melker bzw. Hausmeister tätig.

Seit dem Jahre 1996 lebte er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, mit der er im Jahre 2003 nach Bayern umzog. Er bezog Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid aus dem Monat August 2002 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt.

Durch Anerkenntnisurteil vom 12.3.1999 wurde der Kläger verurteilt, an seine Kinder Kindesunterhalt von zuletzt monatlich 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Mit seiner Abänderungsklage machte er den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung geltend. Erstinstanzlich wurde der Klage teilweise stattgegeben und der geschuldete Kindesunterhalt ab 6.5.2002 auf monatlich 67,00 EUR pro Kind reduziert. Dies im Hinblick darauf, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich seit Erlass des Anerkenntnisurteils erheblich verschlechtert habe. Ihm sei daher nur noch ein fiktives Monatseinkommen von netto 909,00 EUR zuzurechnen, wie er es auch mit seiner Hausmeistertätigkeit vorübergehend verdient hatte. Ohne Gefährdung seines notwendigen Selbstbehalts erlaube ihm dieses Einkommen nur noch eine Zahlung von 67,00 EUR pro Kind und Monat.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten, die nur teilweise zum Erfolg führte.

 

Entscheidung

Das OLG sah in der Erhöhung des Selbstbehalts des Klägers seit Erlass des Anerkenntnisurteils eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten maßgeblichen Verhältnisse i.S.v. § 323 ZPO.

Die Besonderheit, dass es sich bei der Vorentscheidung des AG um ein Anerkenntnisurteil gehandelt habe, führe zu keiner von der Regel abweichenden Beurteilung. Ein Anerkenntnisurteil schaffe ebenso wie ein sog. kontradiktorisches Urteil Bindungswirkung für ein Abänderungsverfahren. Die Rechtslage beim Anerkenntnisurteil sei ähnlich zu beurteilen wie bei einem Versäumnisurteil, dass Bindungswirkung entfalte, ungeachtet des Umstandes, dass es nicht auf gerichtlich festgestellten Tatsachen beruhe.

Die Begründetheit der Abänderungsklage eines Unterhaltspflichtigen hänge deshalb davon ab, dass eine abweichende Entwicklung von der zum Zeitpunkt des Anerkenntnisurteils bestehenden objektiven Sachlage eingetreten sei. Es bestehe kein sachlicher Grund, den Schuldner hinsichtlich der Abänderbarkeit eines Anerkenntnisurteils anders zu stellen, als bei einem Versäumnisurteil (vgl. hierzu Soyka, Die Abänderungsklage im Unterhaltsrecht, S. 70 f.; OLG Hamm v. 24.6.1992 - 5 UF 237/90, FamRZ 1992, 1201).

Objektiv hätten im Zeitpunkt der Abgabe der Anerkenntniserklärung im März 1999 bereits medizinisch beachtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen aufseiten des Beklagten bestanden. Hierauf habe er sich zwar seinerzeit nicht berufen, dem von der LVA Brandenburg gegebenen ärztlichen Gutachten vom 18.8.2000 sei jedoch zu entnehmen, dass der Kläger bereits im März 1999 Beschwerden im rechten Kniegelenk hatte, so dass es für ihn nicht mehr möglich war, in seinem erlernten Beruf als Maurer zu arbeiten. Dies ergebe sich auch aus einem weiteren Gutachten des Arbeitsamtsarztes vom 18.8./2.9.1999, auf das sich der Kläger nunmehr beziehe. Schließlich bestätige das vom OLG eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin vom 4.6.2004, dass bereits im März 1999 ein Kniebinnenschaden im Bereich des rechten Kniegelenks vorgelegen habe und der Kläger bezogen auf das Kniegelenk aus arbeitsmedizinischer Sicht bereits damals gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen sei.

Der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass erst nach dem Erlass des Anerkenntnisurteils eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Sachverständige habe keine wesentliche Veränderung des Kniebinnenschadens des Klägers gegenüber Mär...

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