Leitsatz

In einem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 6.2.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Durch Beschluss vom 1.12.2009 wurde dieser Beschluss abgeändert, nachdem der Antragsgegnerin aus einem Vergleich über den Zugewinnausgleich ein Betrag von 13.500,00 EUR zugeflossen war. Die Abänderung erfolgte dahingehend, dass ggü. der Antragsgegnerin die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen von der Antragsgegnerin geschuldeten Beträge angeordnet wurde.

Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, das ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das FamG zu Recht der Antragsgegnerin unter den gegebenen Umständen in teilweiser Abänderung der bestehenden Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen von der Antragsgegnerin geschuldeten Beträge auferlegt.

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Sicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH könne einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführe. Ebenso könne der Partei im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen angerechnet werden, das sie zwischenzeitlich erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben habe, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt habe (BGH NJW-RR 2007, 628). Dies gelte wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb der nächsten vier Jahre generell und sei nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei müsse also auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.01.2010, 9 WF 5/10

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