Leitsatz

Der Vater zweier minderjähriger Kinder aus einer geschiedenen Ehe war ihnen gegenüber barunterhaltspflichtig. Der Kindesunterhalt war durch Anerkenntnisurteil vom 12.3.1999 tituliert worden. Der Kläger begehrte mit seiner Abänderungsklage den Wegfall der Unterhaltspflicht und berief sich auf seine schlechte gesundheitliche Situation, die es nicht zulasse, dass er in seinem erlernten Beruf als Maurer arbeite.

 

Sachverhalt

Der am 15.5.1957 geborene Kläger war Vater der im Jahre 1989 und 1990 geborenen minderjährigen Kinder aus seiner geschiedenen Ehe. Seine geschiedene Ehefrau war inzwischen wieder verheiratet. Die Kinder lebten in ihrem Haushalt.

Nach dem Besuch der Sonderschule hatte der Kläger den Beruf eines Maurers erlernt und seine Ausbildung als Teilfacharbeiter abgeschlossen. Bis zum Jahre 1997 arbeitete er in diesem Beruf. Seit seiner krankheitsbedingten Entlassung war er - abgesehen von kurzzeitigen anderen Beschäftigungen - arbeitslos. Mit Bescheid vom 15.8.2002 wurde bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % anerkannt. Seit dem Monat August 2003 lebte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Bayern.

Durch Anerkenntnis vom 12.3.1999 wurde er verurteilt, an die Kinder jeweils 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

Mit der von ihm erhobenen Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht und sich hierbei auf die erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes berufen. Aufgrund dessen finde er in seinem erlernten Beruf keine Arbeit mehr. Wegen seines geringen Ausbildungsstandes könne er eine andere Tätigkeit nicht ausüben.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den von dem Kläger zu leistenden Unterhalt reduziert. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Anerkenntnisurteil dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatlich 35,1 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-Verordnung zahlen müsse.

Die Beklagten verfolgten mit der zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Revision für begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils - soweit dem Abänderungsbegehren entsprochen worden war - und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Der BGH vertrat die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Recht die Abänderungsklage für zulässig gehalten. Die Zulässigkeit setze voraus, dass die klagende Partei Tatsachen vortrage, aus denen sich - ihr Vorliegen unterstellt - eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ergebe, die für die Höhe oder Dauer der ausgeurteilten Unterhaltsleistung maßgebend gewesen seien.

Der Kläger habe mit seinem angeblich verschlechterten Gesundheitszustand und die deswegen nicht mehr bestehende Vermittelbarkeit in seinem erlernten Beruf Umstände geltend gemacht, die eine wesentliche Veränderung der für die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt maßgeblichen Verhältnissen ergebe. Angesichts seines niedrigen Ausbildungsstandes sei ihm in seinem Vortrag insoweit zu folgen, als er eine andere Erwerbstätigkeit nicht finden könne. Die von ihm bezogene Arbeitslosenunterstützung erreiche den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht. Damit habe der Kläger auch ohne Darlegung weiterer Umstände hinreichend geltend gemacht, dass die nachgesuchte Abänderung geboten sei.

Begründet sei die Abänderungsklage dann, wenn die mit der Klage behauptete Veränderung der Verhältnisse auch tatsächlich eingetreten sei. Dieses Erfordernis gelte auch dann, wenn es sich bei der abzuändernden Entscheidung nicht um ein streitiges Urteil mit Tatsachenfeststellung handele. Auch die materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils führe Bindungswirkungen herbei, so dass eine freie Neufestsetzung des Unterhalts nicht möglich sei. Insoweit verwies der BGH auf die vergleichbare Rechtslage beim Versäumnisurteil, bei dem die Bindungswirkung nicht zweifelhaft sei. Dieser Bindungswirkung könne sich der Unterhaltsschuldner nicht dadurch entziehen, dass er bei absehbar ungünstigem Prozessverlauf den Klageanspruch anerkenne und sich dadurch eine freie Abänderbarkeit offen halte.

Nach Auffassung des BGH stellte sich allerdings die Frage, auf welche Verhältnisse es für die Beurteilung einer Veränderung ankomme. Diese könnten im Fall eines Anerkenntnisurteils nicht ohne Weiteres dem Klagevorbringen entnommen werden, denn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner zu dem Anerkenntnis bewogen hätten, könnten hiervon abweichen.

Er habe sich letztendlich nur dem geltend gemachten Anspruch gebeugt. Hieraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er auch der Beurteilung der zur Begründung vorgetragenen Tatsachen folge.

Es sei keinesfalls auf die subjektiven Beweggründe abzustellen, die den Unterhaltsschuldner zur Abgabe seines Anerkenntnisses veranlasst hätten. Wenn sich allerdings die Berechnung des Unterhalts in dem Anerkenntnisurteil, um dessen Abänderung gestritten werde, nicht n...

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