Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Der im Jahre 1959 geborene Kläger und die 1963 geborene Beklagte hatten 1982 geheiratet und sich spätestens Anfang 2005 getrennt. Ihre Ehe wurde mit seit dem 11.7.2006 rechtskräftigen Urteil geschieden. Aus der Ehe waren drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.

Mit Vergleich vom 11.7.2006 hatte sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 750,00 EUR verpflichtet. Grundlagen dieser Vereinbarung wurden nicht niedergelegt. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger das Ziel des Wegfalls jeglicher Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten für den Zeitraum ab Januar 2007.

Das AG hat die Klage abgewiesen und in seiner Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 313 BGB seien nicht gegeben. Selbst wenn der Vergleich abänderbar wäre, sei eine schwerwiegende Veränderung der für die Unterhaltsberechung maßgeblichen Umstände nicht eingetreten, teilweise fehle es schon an einer nachträglichen Änderung. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich der Umstände, die dem Kläger schon bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen seien. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei noch nicht eingetreten und komme erst bei Bestehen einer anderweitigen Lebensgemeinschaft nach Ablauf von drei Jahren in Betracht. Auch hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beklagten habe sich keine schwerwiegende Änderung ergeben.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das die Abänderungsklage zu Recht abgewiesen habe.

Entscheidend sei, ob die seinerzeit anlässlich des Vergleichsabschlusses einvernehmlich vereinbarte Grundlage des Vergleichs derart gestört sei, dass eine weitere Verpflichtung dem Kläger ganz oder teilweise nicht mehr zugemutet werden könne. Hierfür sei er darlegungs- und beweisbelastet. Voraussetzung sei andererseits eine Abänderbarkeit, da es sich bei dem Vergleich um eine Unterhaltsvereinbarung nach §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handele, müsse auch insoweit nach dem Parteiwillen gefragt werden, der im Wege der Auslegung zu ermitteln sei.

Danach sei § 313 Abs. 2 BGB ohnehin nicht anzuwenden, da unstreitig keinerlei Vergleichsgrundlagen existierten.

Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass der Vergleich - zumal so kurze Zeit nach dessen Protokollierung - überhaupt grundsätzlich abänderbar sein sollte. Es liege auch nicht etwa eine Parteivereinbarung nur für einen bestimmten Zeitraum vor. Die Parteien hätten bewusst auf Grundlagen verzichtet; es sei ihnen um eine schnelle Erledigung des Streitpunkts im Zusammenhang mit dem Verbundverfahren gegangen.

Es ergebe sich auch aus der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Ehescheidungsverfahrens und aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Folgesache nachehelicher Unterhalt erst am Sitzungstage von der Beklagten anhängig gemacht worden sei. Sie habe einen ausdrücklich als Teilbetrag gekennzeichneten nachehelichen Unterhalt von monatlich 663,00 EUR berechnet und verlangt. Unstreitig sei diese Antragsschrift dem Kläger nicht zugestellt worden, der indes ein Angebot zur Güte in exakt der später vereinbarten Höhe von monatlich 750,00 EUR unterbreitet habe. Unstreitig sei dieses Angebot ohne Verhandlung und Erörterung hinsichtlich etwaiger Einkommens- oder sonstiger Positionen erfolgt. Die Beklagte habe ohne weitere Verhandlung das Angebot des Klägers angenommen. Unter diesen Umständen seien Grundlagen für den Vergleich nicht feststellbar. Vielmehr sei der Parteiwille dahin gegangen, einen Unterhaltsbetrag ohne Grundlagen hinsichtlich der die Unterhaltsbemessung beeinflussenden Umstände festzulegen, der unabhängig hiervon und damit grundsätzlich festgelegt sowie damit im Grunde unabänderlich sein sollte.

Eine Neuberechnung ohne Bindungswirkung sei auch nach der von dem Kläger aufgeführten Entscheidung des OLG Brandenburg (Urt. v. 12.9.2006 zur Geschäftsnummer 10 UF 96/06) nur dann richtig und notwendig, wenn sich der Parteiwille - im Gegensatz zu dem hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt - nicht feststellen lasse.

Erst wenn sich keine Vergleichsgrundlage feststellen lasse, könne eine vom Ersttitel losgelöste Neufestsetzung erfolgen. Diese Fälle bezögen sich jedoch auf andere Sachverhalte, wenn sich eine vorweggenommene Berechnung und damit die damaligen Grundlagen nicht mehr nachvollziehen ließen und deshalb eine Anpassung nicht mehr möglich sei (BGH, Urt. v. 4.7.2007 Az. XII ZR 251/04, FamRZ 2007, 1459, 1460 unter Hinweis auf Urteil vom 3.5.2001 Az. XII ZR 62/99, FamRZ 2001, 1140, 1142).

Im vorliegenden Fall fehle es bereits an einer seinerzeit vorgenommenen Berechnung.

Aus den genannten Gründen könne die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

 

Hinweis

Gegen das Urteil des OLG wurde die zugelassene Revision eingelegt und wird beim BGH zur Geschäftsnummer XII ZR 8/08 geführt. E...

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