Rz. 71

Die Versicherungsprämie bei der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung, bei der die Gesellschaft für die Organmitglieder den Versicherungsvertrag abschließt, wird als Betriebsausgabe eingeordnet.[1] Dem ist zuzustimmen, da schließlich auch Gehaltszahlungen als Personalaufwendungen Betriebsausgaben sind. Allerdings kommt die Arbeitsleistung, die mit dem Gehalt vergütet wird, dem Betrieb unmittelbar zu Gute, während bei der D&O-Versicherung nur die Organmitglieder – mit Ausnahme der Company Reimbursement- bzw. einer Eigenschadenklausel (siehe dazu A-3 AVB D&O) – Versicherungsschutz genießen. Gleichwohl ist die Verschaffung von Haftpflichtversicherungsschutz, der ausschließlich die berufliche Tätigkeit der Organmitglieder betrifft, Teil der Gegenleistung für die Tätigkeit als Dienstnehmer und daher wie die Vergütung selbst Betriebsausgabe. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft durch den Anstellungsvertrag verpflichtet ist, dem Organmitglied Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen oder es sich um eine "freiwillige" Zusatzleistung handelt. In beiden Fällen kann die Versicherungsprämie als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden.

 

Rz. 72

Wesentlich komplizierter ist die Frage, ob beim jeweiligen Organmitglied ein geldwerter Vorteil vorliegt, so dass ggf. der Versicherungsschutz oder anteilig ein Teil der Prämie beim jeweiligen Organmitglied der Einkommensteuer zu unterwerfen ist (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).[2] Dies ist nach einem Schreiben des BMF nicht der Fall, wobei allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Prämie darf sich nicht nach individuellen Kriterien der versicherten Personen bestimmen und das Management muss als Ganzes versichert werden. Auch müssen die Versicherungssummen deutlich höher als das übliche Privatvermögen der Organmitglieder sein.[3] Bei der in der Praxis ausgestalteten gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung, bei der konzernweit alle Organmitglieder und zwar auch hinzukommende und ausgeschiedene Organpersonen eingeschlossen sind, ohne dass die Prämie nach den Versicherten aufgeschlüsselt ist, fehlt es bereits an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem konkreten Dienstverhältnis.[4] Zu Recht wird argumentiert, es liege eigenbetriebliches Interesse der Gesellschaft vor, vor allem wegen der Bilanzschutzfunktion der D&O-Versicherung und es sei auch unter dem Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung verfehlt sei, einen Zufluss beim Organmitglied anzunehmen, der dem Abschluss der D&O-Versicherung weder verhindern könne noch über diesen Umstand überhaupt in Kenntnis gesetzt werden muss.[5]

[1] Betriebsausgabe gemäß § 4 IV EStG, § 8 I KStG, weil durch den Betrieb veranlasst, siehe Notthoff NJW 2003, 1350, 1354.
[2] Lattwein/Krüger NVersZ 2000, 365.
[3] Schreiben des BMF vom 24.1.2002, Aktenzeichen IV C 5 - S 2332 - 8/02.
[4] Notthoff NJW 2003, 1350, 1354.
[5] Notthoff NJW 2003, 1350, 1354.

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