Rz. 54

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft, die eng mit der AG verwandt ist. Sie ist ebenfalls im Aktiengesetz geregelt (§§ 278 bis 290 AktG). Beteiligt sind jedoch nicht nur Aktionäre, die bei der KGaA Kommanditaktionäre genannt werden, sondern mindestens auch ein persönlich haftender Gesellschafter, der sog. Komplementär. Dieser haftet für alle Verbindlichkeiten der KGaA unmittelbar und unbeschränkt gegenüber den Gläubigern. Für den Komplementär verweist das AktG auf die Vorschriften für die Kommanditgesellschaft (§ 278 Abs. 2 AktG). Es liegt auf der Hand, dass dieser Komplementär nicht in der D&O-Versicherung versichert werden kann. Die Bedeutung und Verbreitung der KGaA steigen, seitdem der BGH entschieden hat, dass auch eine GmbH bzw. eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA sein kann.[1] Ein Mensch muss damit nicht persönlich unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haften. Dies bedeutet, dass die KGaA Vorteile der AG sowie der KG in sich vereinigt, weshalb für diese Rechtsform durchaus ein Bedarf besteht. Der Initiator kann über eine Gesellschafter– und Geschäftsführerstellung bei der Komplementär-GmbH alle Fäden in der Hand halten, ohne eine persönliche Haftung befürchten zu müssen. Über die Kommanditaktionäre ist dann vergleichbar wie bei der AG eine Kapitalbeschaffung auch über die Kapitalmärkte möglich.

 

Rz. 55

Der Aufsichtsrat hat ebenfalls wie bei der AG die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen. Anders als bei der AG, wo der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt, bestellt der Aufsichtsrat bei der KGaA nicht den Komplementär. Er hat auf diese Position keinen Einfluss. Der Komplementär ist als Gründer oder durch seinen späteren Beitritt als persönlich haftender Gesellschafter in dieser Rolle. Handelt es sich hierbei um eine juristische Person, bestimmt das dort zuständige Organ ihr Leitungsorgan, also bei einer Komplementär-GmbH die Gesellschafterversammlung. Dann wäre die GmbH-Gesellschafterversammlung auch intern zuständig für den Abschluss einer D&O-Versicherung. Nach außen schließt die KGaA vertreten durch ihre Komplementärin – ggf. die Komplementär-GmbH – die D&O-Versicherung ab, wobei wegen der Einbeziehung des Aufsichtsrates in den Versicherungsschutz ein ermächtigender Beschluss der Hauptversammlung benötigt wird, da die Hauptversammlung für die persönliche Ausstattung des Aufsichtsrats wie dessen Vergütung, aber auch den Versicherungsschutz zuständig ist.

 

Rz. 56

 
Praxis-Beispiel

Borussia Dortmund GmbH & Co. KG

Komplementärin der an der Börse notierten Borussia Dortmund GmbH & Co. KG ist die Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, wobei das Kapital der Komplementärin und damit die Stimmrechte von dem Borussia Dortmund e.V. gehalten werden. Soll nun der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH D&O-versichert werden, könnte diesen Vertrag der Verein abschließen. Dann versichert er auch seine Konzernbeteiligungen und aufgrund der 50 + 1 Regelung wäre auch die KGaA einbezogen. Versicherte wäre aber nicht die Komplementärin, da diese unbeschränkt persönlich haftet, sondern nur ihr Geschäftsführer sowie die Aufsichtsräte der KGaA. Daneben wären dann aber auch der Vorstand und etwaige Aufsichtstäte bei dem e.V., eingeschlossen. Damit stellt sich die Frage, ob beim Verein, der Vorstand eigenständig über den Abschluss des D&O-Versicherungsvertrags entscheidet. Da die D&O-Versicherung die Organhaftung betrifft, sollte ein Beschluss der Mitgliederversammlung eingeholt werden. Dies dürfte entbehrlich sein, wenn die Satzung bereits eine Ermächtigungsklausel für den Abschluss eine D&O-Versicherung enthält (siehe zum Verein die Ausführungen unter 5.)

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