Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt die StA beim zuständigen Gericht Anklage, indem sie die Anklageschrift einreicht.
2. Die Erhebung der Anklage setzt nach §§ 203, 170 Abs. 2 "hinreichenden Tatverdacht" voraus.
3. Form und (notwendiger) Inhalt der Anklageschrift bestimmen sich nach § 200 und den Nr. 110 – 113, 280 RiStBV. Hauptteil der Anklageschrift ist der sog. Anklagesatz.
4. Der Anklagesatz enthält die Angaben zur Person des Beschuldigten und zur Tat (§ 200 Abs. 1 S. 1).
5. Bei Mängeln in der Anklageschrift ist zu unterscheiden zwischen solchen, die Auswirkungen auf die Funktion der Anklageschrift haben, und bloß äußeren Mängeln.
6. Es gibt eine umfangreiche Rspr. zu wesentlichen/unwesentlichen Mängeln.
7. Die Anklageschrift muss dem Angeschuldigten gem. § 201 mitgeteilt werden, zugleich wird ihm dann eine Frist für Erklärungen zur Anklage gesetzt.
 

Rdn 573

 

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