Das Wichtigste in Kürze:

1. Für das Zustandekommen und das Verfahren einer Verständigung sieht die StPO ein in §§ 257b, 257c enthaltenes Regelungsgefüge vor.
2. § 257c richtet sich zunächst an das Gericht. Gemeint ist damit die Gesamtheit der Berufsrichter und Schöffen.
3. In § 257c Abs. 3 ist das eigentliche Verfahren über eine (bindende) Verständigung geregelt. Dieses sieht mehrere Schritte vor.
4. Im ersten Schritt gibt das Gericht nach § 257c Abs. 3 S. 1 zunächst bekannt, welchen Inhalt die Verständigung nach seiner Auffassung haben könnte.
5. Im zweiten Schritt erhalten nach der Bekanntgabe des möglichen Inhalts der Verständigung die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Stellungnahme.
6. Im dritten Schritt müssen Angeklagter und StA den Vorstellungen des Gerichts zustimmen.
7. Nach § 257c Abs. 5 ist der Angeklagte vor Zustandekommen der Verständigung, und zwar in Zusammenhang mit dem Vorschlag des Gerichts über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem Ergebnis der Verständigung, zu belehren.
8. Nach § 273 Abs. 1a muss das Protokoll der Hauptverhandlung den wesentlichen Ablauf, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung wiedergeben.
9. In § 302 Abs. 1 S. 2 ist ausdrücklich die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts für den Fall bestimmt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist.
10. Für die Ausführungen/Feststellungen in dem auf einer Verständigung beruhenden Urteil gelten keine Besonderheiten. Diese sind an § 267 zu messen.
 

Rdn 258

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 193.

1. Für das Zustandekommen und das Verfahren einer Verständigung sieht die StPO ein in §§ 257b, 257c enthaltenes Regelungsgefüge vor. Dazu gilt allgemein:

 

Rdn 259

a) Zentrale Vorschrift der Verständigungsregelung ist § 257c. Er enthält in Abs. 2 Vorgaben zum zulässigen Gegenstand/Inhalt (vgl. → Absprachen/Verständigung, Inhalt, Teil A Rdn 227 ff.), in Abs. 3 zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt in § 257c Abs. 1 S. 2 fest, dass die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt (→ Absprachen/Verständigung, ­Inhalt Teil A Rdn 227 ff.). Die Regelung in § 257c basiert auf der früheren Rspr. der (Ober-)Gerichte zur Absprache im Strafverfahren (vor allem BGHSt 43, 195; 50, 40 und die dort zusammengestellte Rspr.). Der Gesetzgeber hat bei der gesetzlichen Regelung der Absprachepraxis davon abgesehen, ein völlig neues Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren zu schaffen. Vielmehr sollen sich die Vorschriften an den allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen ausrichten (BT-Drucks 16/12310, S. 8 f.; krit. Meyer-Goßner/Schmitt, § 257c Rn 3; Fischer StraFo 2009, 177; Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2631). Auch hat man kein besonderes/eigenständiges "konsensuales Verfahren" geschaffen (krit. auch insoweit Meyer-­Goßner/Schmitt, a.a.O.). Die Regelung in § 257c geht aber z.T. über die frühere Rspr. des BGH (a.a.O.) ­hinaus. Denn danach war eine "Vereinbarung" nicht zulässig (BGH, a.a.O.).

 

☆ Die Stellung der Vorschriften im Bereich der die HV regelnden Vorschriften zeigt, dass der Ort für den Abschluss einer Verständigung die HV ist (zur Kritik am Standort der Vorschriften Meyer-­Goßner/Schmitt , § 257c Rn 1). Das schließt jedoch nicht aus, dass zur Vorbereitung der HV außerhalb der HV informelle Gespräche (Erörterungen) geführt werden (BT-Drucks 16/12310, S. 9). Allerdings ist darüber dann in der HV – entsprechend dem Gebot der Transparenz – zu berichten (§ 243 Abs. 4 S. 1 und dazu BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; Beschl. v. 4.2.2020 – 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; NStZ 2016, 422; →  Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung , Teil M Rdn  2228 , m.w.N. aus der Rspr.; zur Transparenz hinsichtlich zwischen StA und Verteidigung geführter Gespräche BGH NStZ 2012, 347 m. Anm. Burhoff StRR 2012, 188; Abraham StV 2021, 606).Meyer-­Goßner/Schmitt, § 257c Rn 1). Das schließt jedoch nicht aus, dass zur Vorbereitung der HV außerhalb der HV informelle Gespräche (Erörterungen) geführt werden (BT-Drucks 16/12310, S. 9). Allerdings ist darüber dann in der HV – entsprechend dem Gebot der Transparenz – zu berichten (§ 243 Abs. 4 S. 1 und dazu BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; Beschl. v. 4.2.2020 – 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; NStZ 2016, 422; → Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung, Teil M Rdn 2228, m.w.N. aus der Rspr.; zur Transparenz hinsichtlich zwischen StA und Verteidigung geführter Gespräche BGH NStZ 2012, 347 m. Anm. Burhoff StRR 2012, 188; Abraham StV 2021, 606).

 

Rdn 260

b)aa) Das Zustandekommen einer Verständigung wird i.d.R. in aber auch schon außerhalb der HV durch sog. → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 1827, i.S.v. § 212 vorbereitetet, die i.d.R. auch die Frage der Beendigung des Verfahrens durch eine Verständigung zum Gegenstand haben (Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 601). § 257b betrifft Erörterungen in der HV (dazu und zur Frage des → Ausschluss der

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