Rz. 167

Der erhaltene Vorschuss muss gem. § 10 Abs. 1 RVG in der Schlussrechnung genannt sein. Sie haben auch bei der Vorschussanforderung die USt ausgewiesen. In der Schlussrechnung sollten Sie daher von der Vergütung den Nettobetrag des bereits geleisteten Vorschusses und von der USt den anteilig darin enthalten USt-Betrag abziehen. Hier gibt es erhebliche Unterschiede der Darstellung je nachdem, ob, und wenn ja, welche Software (deren Vergütungsprogramme z.T. völlig unbrauchbar sind) Sie für die Erstellung der Vergütungsberechnung nutzen. Bitte denken Sie daran: Nur weil ein Softwareunternehmen etwas als Lösungsvorschlag anbietet, heißt das noch lange nicht, dass dieser Vorschlag richtig ist. Anhand der umfangreichen Rechtsprechung zu fast allen Themen, die wir kennen, wissen wir: "Wo zwei sich streiten, gibt es meist sogar noch eine dritte und eine vierte Auffassung". Hier rate ich jedem, einen Steuerberater zu befragen, ob die Darstellung der Rechnung durch die eingesetzte Software den steuerrechtlichen Anforderungen standhält. Richtig ist nämlich, was der zuständige Finanzbeamte als richtig gelten lässt.

 

Rz. 168

Muster 9.15: Abzug der gezahlten Vorschüsse

 

Muster 9.15: Abzug der gezahlten Vorschüsse

Den von Ihnen geleisteten Vorschuss haben wir in der Rechnung in Abzug gebracht. Der Abzug ist aufgeteilt in den Nettovorschuss und in die darin enthaltene Umsatzsteuer.

 
Zwischensumme Vergütungsbetrag netto _________________________ EUR
Abzüglich netto gezahlter Vorschuss _________________________ EUR
Zwischensumme netto _________________________ EUR
19 % Umsatzsteuer auf Vergütungsbetrag netto _________________________ EUR
Abzüglich gezahlter Vorschuss auf Umsatzsteuer _________________________ EUR
Zwischensumme Vorsteuer nach Abzug Vorschuss _________________________ EUR
Summe: (= Vergütung + Umsatzsteuer) _________________________ EUR

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