Rz. 2

Es gibt verschiedene Wertbegriffe. Wenn Sie eine Vergütungsberechnung erstellen, so heißt der Wert ausschließlich Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Streitwert (in Familiensachen der Verfahrenswert) entscheidet über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, der Wert der Beschwer entscheidet über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, der Gerichtsgebührenwert wird benötigt, um die zutreffende Höhe der Gerichtskostenzahllast zu bestimmen. Den Geschäftswert benötigen Sie zur Abrechnung notarieller Tätigkeiten und der Gegenstandswert ist maßgebend zur Bestimmung der zutreffenden Höhe der Vergütung nach der Tabelle zu § 13 (oder § 49) RVG.

 

Rz. 3

Nicht alle Vergütungsvorschriften erfordern das Ermitteln eines Gegenstandswertes. Ob ein Gegenstandswert benötigt wird, hängt von der Art der Gebühr ab, die entstanden ist. Es kann

eine Festgebühr,
eine Betragsrahmengebühr,
eine Satzrahmengebühr,
oder eine Wert- bzw. Regelgebühr entstanden sein.
 

Rz. 4

Wenn Sie eine Festgebühr (z.B. Beratungshilfe) oder eine Betragsrahmengebühr (z.B. Bußgeldverfahren, Strafsachen) abrechnen müssen, brauchen Sie sich i.d.R. über den Gegenstandswert keine Gedanken zu machen, er wird in diesen Fällen nicht benötigt. Wenn Sie aber eine Satzrahmengebühr abrechnen (z.B. Prüfung der Erfolgsaussichten gem. Nr. 2100 VV RVG und Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG), dann müssen Sie nicht nur den zutreffenden Gebührensatzrahmen ermitteln, sondern auch den Gegenstandswert.

 

Rz. 5

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit kann so vielseitig sein, wie das Leben. Daher gibt das RVG einige Standardmöglichkeiten vor und bestimmt den Gegenstandswert. Auf alle Fragen werden Sie mit Sicherheit im RVG keine Antwort finden. Sobald es um die sog. nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten geht, müssen Sie den Gegenstandswert schätzen. Sie wissen selbst, wie schwierig es ist, etwas zu schätzen. Nehmen Sie alleine eine Entfernung, die Sie einschätzen wollen. Mit einem Schuh, mit dem Sie bequem laufen können, ist eine Entfernung von 1 km harmlos, mit einem Schuh, den man auch "Sitzschuh" nennt, kann dieser Kilometer Ihnen wie ein Marathonlauf vorkommen. Nach der Entfernung befragt, die Sie zurücklegen mussten, hängt die Antwort vom subjektiven Erfahren ab. So kann es sein, dass Sie einen Sachverhalt bewerten und denken, der Wert wäre mit max. 1.000.000,00 EUR zu bestimmen. Im gerichtlichen Verfahren ergibt sich aber, dass der Richter (oder die Richter) den gleichen Sachverhalt mit 20.000.000,00 EUR bewerten.

 

Rz. 6

Abweichungen nach oben im Wert sind natürlich auf der einen Seite erfreulich, wird damit auch der Vergütungsanspruch erhöht. Auf der anderen Seite gibt es Klärungsbedarf. Ihr Auftraggeber möchte von Ihnen wissen, warum Sie den Wert viel niedriger bestimmt hatten. Im Zuge der folgenden Ausführungen zum Gegenstandswert folgen Hinweise, Tipps und Belehrungen an den Auftraggeber, wie dieser darauf vorbereitet wird, dass der ursprünglich angenommene Wert eben nur eine Annahme bzw. Schätzung war. Letztlich entscheidet über die Höhe des Gegenstandswertes im gerichtlichen Verfahren die Festsetzung des Gerichts.

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