Rz. 71

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für den Ausgleich nach der Scheidung, dass er vom Ausgleichsberechtigten beantragt wird. Anders als der Ausgleich bei der Scheidung findet der schuldrechtliche Wertausgleich nicht von Amts wegen statt. Der Antrag braucht nicht beziffert zu sein,[23] eine gleichwohl erfolgende Bezifferung bindet das Gericht auch nicht.[24] Wichtig ist nur, dass der Antrag erkennen lässt, dass der schuldrechtliche Ausgleich geregelt werden soll. Es reicht nicht, ganz allgemein die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder Ähnliches zu verlangen.[25]

[23] OLG Hamm FamRZ 1990, 889.
[24] HK-BGB/Kemper, § 20 VersAusglG Rn 2.
[25] OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 410.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge