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Der Ausgleichspflichtige kann die als Wertausgleich bei der Scheidung gezahlten Beträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen und damit sein zu versteuerndes Einkommen verringern. Voraussetzung dafür ist, dass die dem Ausgleich zugrunde liegenden Beträge der nachgelagerten Besteuerung unterliegen und vom Ausgleichsberechtigten nach § 22 Nr. 1c EStG zu versteuern sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG).

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