Rz. 111

Bei dem Anspruch auf die Zahlung eines Kapitalbetrags handelt es sich um einen einfachen, auf eine einmalige (bzw. auf ratenweise) Zahlung gerichteten Anspruch. Alle Regelungen des § 20 Vers­AusglG, welche an die unterhaltsähnliche Struktur der Ausgleichsrente anknüpfen, sind daher nicht anwendbar. Das betrifft v.a. die Verweise auf § 1585 und § 1585b BGB in § 20 Abs. 3 VersAusglG.

 

Rz. 112

Rückständige Zahlungen können ohne Weiteres verlangt werden. Die Voraussetzungen der §§ 1585b, 1613 BGB brauchen nicht vorzuliegen. Ein Schuldnerverzug ist nur insoweit notwendig, als Verzugszinsen geltend gemacht werden.[45]

 

Rz. 113

Die Sicherung des Ausgleichsberechtigten durch Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger kommt regelmäßig nicht in Betracht. § 21 VersAusglG ist nicht, auch nicht analog, anwendbar.[46] Das liegt daran, dass der Ausgleichsanspruch des Ausgleichsberechtigten erst dann entsteht, wenn der Kapitalbetrag an den Ausgleichspflichtigen ausgezahlt wird. Etwas anderes gilt nur bei ratenweiser Auszahlung des Kapitalbetrags; denn in diesem Fall ist der Ausgleichsanspruch bereits als künftiger Anspruch mit der Auszahlung der ersten Rate entstanden.

[45] OLG Stuttgart FamRZ 2015, 511.
[46] NK-BGB/Götsche, § 22 VersAusglG Rn 20.

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