Rz. 121

Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber (§ 364 BGB).[52]

 

Rz. 122

Der Ausgleichsberechtigte wird durch die Abtretung Inhaber der Versorgung i.H.d. Ausgleichswerts und kann deswegen den Anspruch direkt gegen den Versorgungsträger geltend machen. Die Rechtsfolgen der Abtretung folgen den allgemeinen Regeln (§§ 398 ff. BGB). Zugunsten des Versorgungsträgers ist v.a. § 407 BGB zu beachten. § 30 VersAusglG gilt insoweit nicht.

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