Rz. 28

Der Versorgungsausgleich ist bei Kurzzeitehen mit einer Ehezeit von bis zu drei Jahren grds. ausgeschlossen. Er findet in diesen Fällen nur auf Antrag statt und das auch nur dann, wenn nicht in Bezug auf die auszugleichenden Anrechte zugleich die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Vers­AusglG eingreift. Diese Ausschlussgründe gelten auch für den Wertausgleich nach der Scheidung. Ein Wertausgleich nach der Scheidung findet deswegen nicht statt, wenn ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird.

 

Rz. 29

 

Praxistipp

Soweit (wie im Regelfall) bereits anlässlich der Scheidung ein Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung stattgefunden hat, ist zu beachten, dass der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur in diesem Verfahren gestellt werden konnte, denn wenn das nicht erfolgt ist, hat das FamG nach § 224 Abs. 3 FamFG ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Ehe nicht stattfindet. Dieser Ausspruch erwächst in Rechtskraft[8] und hindert deswegen auch einen späteren Wertausgleich nach der Scheidung.

[8] Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 224 Rn 5.

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