Rz. 103

Voraussetzung für den Anspruch auf Beteiligung an der Kapitalleistung ist nur, dass sie ausgezahlt wird. Dass sie dann wegen einer Abtretung oder Pfändung an einen Dritten ausgekehrt wird, ist unschädlich. Eine derartige Zahlung bleibt eine Auskehr an den Ausgleichspflichtigen. Wie bei dem Ausgleich durch Rentenzahlung gilt aber auch hier: Kommt es nie zu einer Auszahlung, wird auch der Kapitalbetrag nicht ausgeglichen. Die Zurechnung fiktiver Auszahlungsbeträge kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 104

Bei einer ratenweisen Auszahlung des Kapitalbetrags entsteht der Wertausgleichsanspruch nach der Scheidung in dem Umfang, in dem die jeweiligen Raten ausgezahlt werden.

 

Rz. 105

Wurde die Leistung bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs (§ 20 Abs. 2 VersAusglG) an den Ausgleichspflichtigen erbracht, entsteht der Anspruch auf Ausgleich rückwirkend, sobald der Ausgleichsberechtigte die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG (siehe dazu Rdn 42 ff.) erfüllt.[44]

 

Rz. 106

Für den Ausgleich von Bagatellwerten ist § 18 VersAusglG zu beachten (siehe dazu Rdn 54 ff.).

[44] BT-Drucks 16/10144, S. 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge