Rz. 83

Unabhängig davon, ob es sich bei der zugrundeliegenden Forderung um eine Nachlassverbindlichkeit oder eine Eigenverbindlichkeit des Vorerben handelt, können Gläubiger des Vorerben aus einem gegen den Vorerben erwirkten Titel die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben.[152] Allerdings ist eine in der Zwangsvollstreckung sowie in der Vollziehung des Arrests gegen den Vorerben getroffene Verfügung absolut unwirksam (§ 2115 S. 1 BGB), soweit die Rechtsstellung des Nacherben beeinträchtigt wird und kein in § 2115 S. 2 BGB genannter Ausnahmefall vorliegt. Vollstreckungsmaßnahmen in die Nutzungen sind nicht von § 2115 BGB erfasst, da diese dem Vorerben zustehen (§ 2111 Abs. 1 BGB). Der Erlös einer Teilungsversteigerung fällt als Surrogat in den Nachlass.[153] Der Nacherbe kann sich gegen Veräußerungen und Überweisungen mit der Drittwiderspruchsklage (§§ 773 S. 2, 771 ZPO) wehren.

 

Rz. 84

Das Nacherbenrecht und bei mehreren (Mit-)Nacherben das Recht auf den Anteil am Nachlass ist pfändbar (§§ 857, 859 Abs. 2 ZPO).[154]

[152] Burandt/Rojahn/Lang, § 2100 Rn 59.
[153] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Steinbacher, Der Erbprozess, § 5 Rn 20; MüKo/Lieder, § 2111 Rn 29.
[154] Kindl/Meller-Hannich/Koch, § 857 ZPO Rn 3.

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