Rz. 15

Die Beteiligung an einer zur Erbschaft gehörenden Personengesellschaft (GbR, OHG, KG oder PartG) ist – soweit die Beteiligung vererblich gestellt ist[16] – Nachlassgegenstand, so dass der Vorerbe unmittelbar anstelle des Erblassers Gesellschafter wird,[17] wenn er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Nachfolge ausgeschlossen ist.[18] Beispielsweise kann das Regelungsmodell der Vor- und Nacherbeneinsetzung zum Tragen kommen, wenn ein Nachfolger die Stellung eines Unternehmensgesellschafters noch nicht ausfüllen kann ("Platzhalter")[19] oder wenn ein Gesellschafter die spätere Versorgung eines Familienangehörigen gewährleisten will.[20]

Die Nacherbeneinsetzung kann erbvertraglich mit einem Pflichtteilsverzicht verbunden werden, um einer dem Willen des Erblassers zuwiderlaufenden nachträglichen Ausschlagung (§ 2306 Abs. 1, 2 BGB) zu begegnen.[21]

 

Praxishinweis

Ein Gesellschaftsanteil unterliegt auch dann als Surrogat (§ 2111 BGB) der Vorerbschaft, wenn er vom Vorerben mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde.[22] Gesellschafter kann der Nacherbe dann ebenfalls nur werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt.[23]

[16] Vgl. z.B. Nieder/Kössinger/R. Kössinger/Zintl, § 10 Rn 114.
[17] BGH NJW 1983, 2376; NJW 1977, 1540.
[18] Scherer/Wachter, MAH Erbrecht, § 17 Rn 237.
[19] Michalski, DB 1987 Beilage 16, 4.
[20] Paschke, ZIP 1985, 130.
[21] Ebenroth/Lorz, WiB 1995, 659.
[22] BGH NJW 1990, 515 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; Scherer/Wachter, MAH Erbrecht, § 17 Rn 239.
[23] Vgl. Scherer/Wachter, MAH Erbrecht, § 17 Rn 237.

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