Rz. 15
Die Beteiligung an einer zur Erbschaft gehörenden Personengesellschaft (GbR, OHG, KG oder PartG) ist – soweit die Beteiligung vererblich gestellt ist[16] – Nachlassgegenstand, so dass der Vorerbe unmittelbar anstelle des Erblassers Gesellschafter wird,[17] wenn er nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Nachfolge ausgeschlossen ist.[18] Beispielsweise kann das Regelungsmodell der Vor- und Nacherbeneinsetzung zum Tragen kommen, wenn ein Nachfolger die Stellung eines Unternehmensgesellschafters noch nicht ausfüllen kann ("Platzhalter")[19] oder wenn ein Gesellschafter die spätere Versorgung eines Familienangehörigen gewährleisten will.[20]
Die Nacherbeneinsetzung kann erbvertraglich mit einem Pflichtteilsverzicht verbunden werden, um einer dem Willen des Erblassers zuwiderlaufenden nachträglichen Ausschlagung (§ 2306 Abs. 1, 2 BGB) zu begegnen.[21]
Praxishinweis
Ein Gesellschaftsanteil unterliegt auch dann als Surrogat (§ 2111 BGB) der Vorerbschaft, wenn er vom Vorerben mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde.[22] Gesellschafter kann der Nacherbe dann ebenfalls nur werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt.[23]
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