Rz. 68

Einige der häufigsten Themen in der Praxis sind hier in alphabetischer Reihenfolge angesprochen:

 

Rz. 69

& 1. Aufnahme in eine bestimmte Schule und Schulwechsel – Wunschschule

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung innerhalb der vorhandenen Kapazitäten, § 46 SchulG NRW. Durch VO des Schulministeriums zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW werden unter anderem die Zahl der Lehrerstellen und die Klassenbildungsfrequenzen festgelegt. Die Aufnahmekapazität wird ferner vorgegeben durch die Zahl der Parallelklassen und die maximale Zahl der Schüler pro Klasse. Der Schulträger muss sich dabei an den Rahmen der oben genannten VO halten. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für die jeweilige Schulstufe oder Schulform ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, APO (z.B. APO-Sek.I).

Eine Voraussetzung für den Erfolg eines Eilantrags ist aber auch, dass es für das Kind unzumutbar wäre, bis zur Entscheidung im Klageverfahren eine andere Schule der gewünschten Schulform zu besuchen, insbesondere wegen der Entfernung. Welche Entfernungen zumutbar sind, richtet sich nach der VO zu § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung).

 

Rz. 70

& 2. Ausschluss vom Unterricht trotz Schulpflicht

Voraussetzungen und Arten schulischer Ordnungsmaßnahmen ergeben sich aus § 53 SchulG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Rz. 71

& 3. Erprobungsstufe

Gem. § 13 SchulG NRW werden die Klassen 5 und 6 in NRW als Erprobungsstufe geführt. Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler in der gewählten Schulform bleiben kann. Innerhalb der Erprobungsstufe darf nur ein Schuljahr wiederholt werden. Das Nähere regelt die APO der jeweiligen Schulform. Wurde bisher noch kein Schuljahr wiederholt, kann auch die Nichtversetzung akzeptiert und nur gegen die Zuweisung zu einer anderen Schulform vorgegangen werden.

 

Rz. 72

& 4. Förderschule und Inklusion, sonderpädagogische Förderung

Das Verfahren zur sonderpädagogischen Förderung regelt § 19 SchulG NRW und die AO-SF. Über den Förderbedarf entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie holt zuvor ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein Gutachten des Gesundheitsamtes ein. Die Eltern sind zu informieren und zu beraten, §§ 19 Abs. 2, 44 SchulG NRW. Die Orte der Förderung regelt § 20 SchulG NRW, vorrangig zur Förderung in einer Förderschule ist der gemeinsame Unterricht (GU) in einer allgemeinen Schule. Das Verfahren kann in anderen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Für die Bewilligung einer Begleitperson, sogen. Integrationskraft, ist das Jugendamt oder auch das Sozialamt zuständig.

 

Rz. 73

& 5. Grundschulen, Bekenntnisschulen

Der Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ergibt sich aus § 46 Abs. 3 SchulG NRW. (In anderen Bundesländern bestehen zum Teil festgelegte Schuleinzugsbereiche.) Insbesondere bei Grundschulen gibt es verschiedene Schularten: Bekenntnisschulen evangelischen oder katholischen Glaubens, Gemeinschaftsschulen (Regelfall) und Weltanschauungsschulen. Es handelt sich bei allen um staatliche Schulen, bei denen Schüler nicht wegen ihres Bekenntnisses bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen. Die Eltern müssen sich allerdings entscheiden, ob sie ihr Kind für die Schulart Gemeinschaftsschulen oder für die Schulart Bekenntnisschulen anmelden wollen. Die möglichen Aufnahmekriterien bei Anmeldungsüberhang regelt § 1 Abs. 3 AO–GS.

 

Rz. 74

& 6. Informations- und Beratungsanspruch

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 44 SchulG NRW.

 

Rz. 75

& 7. Prüfungen, Reifeprüfung, Abitur

Das Verfahren für die Reifeprüfung ist geregelt in der APO-Sek.II. Auch für alle anderen Prüfungen existieren spezielle Prüfungsordnungen. In NRW wird das Abitur seit 2007 mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben in den schriftlichen Abiturfächern und landeseinheitlichen Bewertungsvorgaben abgelegt (Zentralabitur). Die Pflicht zur sofortigen Rüge ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht des Prüflings bei der Prüfung. In vielen Prüfungsordnungen ist die Pflicht zur sofortigen Rüge auch ausdrücklich festgeschrieben. Achtung: insbesondere der Rücktritt von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen erfordert in der Regel die sofortige Meldung an die Prüfungsbehörde und die unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attests!

Gerichte können fachspezifische und prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer nicht aus eigener Sachkenntnis überprüfen und ersetzen. Da Prüfern ein Beurteilungsspielraum zusteht, können Gerichte nur kontrollieren, ob die Grenzen zur Willkür überschritten sind und – gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen – überprüfen, ob die Antworten des Prüflings auf Fachfragen vertretbar sind (sog. Antwortspielraum). Es kann auch überprüft werden, ob das Prüfverfahren eingehalten wurde. Ein Anspruch auf andere Prüfer besteht nur, sofern Ausschlussgründe, § 20 VwVfG, oder Befangenheitsgründe vorliegen, § 21 VwVfG.

Das Recht auf ...

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