Rz. 2

& 1.

Die Monatsfrist für den Widerspruch ist in § 70 VwGO und die Frist für die Klage in § 74 VwGO geregelt. Für den Beginn und die Berechnung der Fristen gilt § 57 VwGO, der auf die ZPO verweist. Bei Zugang am 31. muss die Klage daher bis zum 30., bzw. im Februar zum 28., des Folgemonats eingehen. Der Zugang des Verwaltungsakts ist geregelt in § 41 VwVfG (Bekanntgabe). Zustellungen sind erforderlich nach § 56 VwGO (für fristauslösende gerichtliche Anordnungen) und nach § 73 Abs. 3 VwGO (für Widerspruchsbescheide) sowie nach spezialgesetzlichen Regelungen. Das förmliche Zustellungsverfahren ist geregelt in den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder.

 

Rz. 3

& 2.

a) Bei Anträgen auf öffentlich-rechtliche Leistungen besteht kein Leistungsanspruch mehr für die Vergangenheit, vergleiche zum Beispiel § 15 Abs. 1 BAföG
b) Bei Meldung eines Dienstunfalls grundsätzlich Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Unfall, s. z.B.§ 45 BBeamtVG, evtl. längere Fristen möglich
c) Belastende oder ablehnende Bescheide: Widerspruchsfrist (ein Monat), § 70 Abs. 1 VwGO
d) Klagefrist (ein Monat), § 74 Abs. 1 VwGO
e) Berufungszulassungsantrag, ein Monat nach Zustellung § 124a Abs. 4 VwGO, einzureichen beim VG, Begründungsfrist zwei Monate nach Zustellung, § 124 Abs. 3 und 4 VwGO beim OVG.
f) Beschwerdefrist an das OVG, § 147 VwGO, zwei Wochen nach Bekanntgabe, einzureichen beim VG, Begründungsfrist ein Monat nach Bekanntgabe, an OVG, § 146 Abs. 4 VwGO
 

Rz. 4

& 3.

Hat der Mandant eine Frist versäumt, ist zu prüfen, ob hier ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 32 VwVfG, § 60 VwGO, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG, § 153 VwGO, oder ein Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsakts, §§ 48, 49 VwVfG, in Betracht kommt. Achtung: auch hier sind Fristen zu beachten!

Ist bereits ein belastender Bescheid ergangen, sollten die Mandanten nach Möglichkeit auch den Briefumschlag mitbringen, um das Zugangsdatum feststellen zu können.

Ausnahme: Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, ist der Rechtsbehelf grundsätzlich innerhalb eines Jahres möglich (§ 58 Abs. 2 VwGO). Allerdings: Es kann eine Verwirkung des Abwehrrechts eintreten, z.B. im Baunachbarrecht dadurch, dass man den Nachbarn darauf vertrauen lässt, man werde gegen dessen Baugenehmigung nicht vorgehen.

Verwaltungsprozesse dauern lang: Es ist damit zu rechnen, dass vom Einreichen der Klage bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht häufig ein Jahr vergehen kann, in beamtenrechtlichen Sachen unter Umständen auch zwei Jahre.

 

Rz. 5

& 4.

In einigen Fällen haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, z.B.

gegen die Nachbarbaugenehmigung, § 212a BauGB,
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, § 80 Abs. 2 VWGO
im Beamtenrecht bei der Abordnung oder Versetzung, § 54 Abs. 4 BeamtStatusG.

Im Beamtenrecht des Bundes ist unabhängig von der Klageart jedenfalls ein Vorverfahren erforderlich. Anders aber zum Teil in NRW: § 103 Abs. 1 LBG NW.

Auch sind spezialgesetzliche Regelungen zu beachten, so kann z.B. eine Rechtsbehelfsfrist im Asylverfahrensgesetz nur eine Woche betragen.

Die Möglichkeit, durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Baustopp zu erreichen, ergibt sich aus § 80a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO.

Um eine vorläufige Zulassung zur Prüfung oder eine vorläufige Stellenbesetzungssperre zu erreichen, muss dagegen der Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begangen werden. Hier gelten die §§ 920 ff. ZPO entsprechend, § 123 Abs. 3 VwGO. Achtung: Anders als bei dem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann sich für den Antragsteller ein Schadensersatzrisiko aufgrund von § 945 ZPO ergeben.

Der Streitwert für vorläufige Rechtsschutzverfahren ist geringer als für Hauptsacheverfahren. In der Regel setzen Gerichte die Hälfte des Streitwerts vom Hauptsacheverfahren fest, vergleiche Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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