I. Muster: Rechtsbehelfe außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rz. 26
Muster 9.6: Rechtsbehelfe außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Muster 9.6: Rechtsbehelfe außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Vorgerichtlicher Rechtsbehelf: Widerspruch
Gegen Verwaltungsakte kann je nach Einzelfall zunächst ein Widerspruch eingelegt werden, um eine verwaltungsinterne Überprüfung zu erreichen. In vielen Fällen muss allerdings sofort Klage eingereicht werden. Lassen Sie sich dazu von uns beraten.
2. Formlose Rechtsbehelfe
Wenn in Ihrem konkreten Fall kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist, haben Sie die Möglichkeit, gegen Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungen oder Gerichten Einwendungen mit dem Ziel der Überprüfung zu erheben:
a) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Sie ohne Ihr Verschulden gehindert waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Frist: zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.
b) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen eines Wiederaufnahmegrundes, zum Beispiel, wenn sich die Beweislage zu Ihren Gunsten geändert hat. Frist: Drei Monate nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund
c) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Ermessen der Behörde. Frist für die Aufhebung durch die Behörde: ein Jahr seit Kenntnisnahme des Aufhebungsgrundes.
d) Speziell für das Beamtenrecht und das Prüfungsrecht:
▪ | Gegenäußerung und Berichtigungsanspruch zur Personalakte von Beamten, wenn dort belastende Bemerkungen eingetragen sind |
▪ | Anspruch auf das Überdenken der Prüfungsentscheidung für berufsbezogene Prüfungen, als vorgezogener Schritt vor einer eventuellen gerichtlichen Überprüfung. |
e) Aufsichtsbeschwerde
– Fachaufsichtsbeschwerde
Sie beanstandet den sachlichen Inhalt einer Maßnahme und richtet sich an die übergeordnete Stelle. Die Beschwerde enthält die Bitte um Nachprüfung der sachlichen und fachlichen Richtigkeit des Verhaltens der untergeordneten Stelle. Die übergeordnete Stelle kann eine Weisung an die handelnde Verwaltungsstelle erteilen.
– Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Sie wendet sich an den Dienstvorgesetzten und bittet diesen um Einschreiten und ggf. um disziplinarische Maßnahmen. Sie ist, wie die Fachaufsichtsbeschwerde, an keine Frist oder bestimmte Form gebunden.
f) Petition an die politische Vertretung und Gegenvorstellung an die zuständige Behörde
Laut Grundgesetz hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Mit einer Petition kann zum Beispiel versucht werden, eine Gesetzesänderung zu erreichen oder ganz individuell erlittenes Unrecht zu beseitigen. Richtet sich die Eingabe an Bundes-, Landes- oder Gemeindeparlament, so wird sie Petition oder Anregung und Beschwerde genannt.
Richtet sich die Eingabe an die Behörde, wird sie i.d.R. Gegenvorstellung genannt. Die entscheidende Behörde wird damit gebeten, die beanstandete Handlung oder ihr Unterlassen auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Eine Gegenvorstellung ist grundsätzlich unzulässig, wenn ein regulärer Rechtsbehelf möglich ist oder zumindest möglich gewesen wäre.
g) Verfassungsbeschwerde
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er meint, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Die Verletzung muss dabei durch die öffentliche Gewalt geschehen sein. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn zuvor alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft worden sind. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, wenn sie von besonderer Bedeutung ist.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)
II. Erläuterungen
Rz. 27
& 1. Vorgerichtlicher Rechtsbehelf: Widerspruch (siehe Muster Widerspruchsverfahren)
Für das Widerspruchsverfahren gelten sowohl VwGO als auch VwVfG nach Maßgabe des § 79 VwVfG.
Rz. 28
& 2. Formlose Rechtsbehelfe
a) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 32 VwVfG. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, § 32 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
b) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Liegt eine der Voraussetzungen vor, hat der Mandant einen Anspruch auf Wiederaufgreifen.
c) Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 49 VwVfG. Die Behörde kann auch von sich aus und ohne Vorliegen der Wiederaufnahmegründe des § 51 VwVfG bestandskräftige Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgreifen und aufheben, siehe § 48 VwVfG für rechtswidrige Verwaltungsakte und § 49 VwVfG für rechtmäßige Verwaltungsakte. Ein solches Wiederaufgreifen kann beantragt werden, ein Anspruch besteht jedoch nicht, die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
d) Speziell für das Beamtenrecht und das Prüfungsrecht:
– Gegenäußerung und Berichtigungsanspruch zur Personalakte eines Beamten
Diese Ansprüche ergeben sich aus § 109 S. 2 BBG und § 112 BBG sowi...
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