Rz. 22

Die Durchsetzung der Ablieferungs- und Unterrichtungspflicht ist in § 285 FamFG geregelt, wobei für die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung § 35 FamFG gilt. Daher sind als Zwangsmittel sowohl Zwangsgeld als auch Zwangshaft möglich. Die Anordnung der Ablieferung bzw. der Unterrichtung erfolgt durch Beschluss (§ 285 FamFG). Das Zwangsgeld ist bis zu einem Betrag zwischen 5 EUR und 25.000 EUR festzusetzen.[22]

 

Rz. 23

Muster 9.2: Beschlussformel

 

Muster 9.2: Beschlussformel

Der _________________________ ist verpflichtet, dem Betreuungsgericht bis zum _________________________ in der Sache Betreuung _________________________ das Schriftstück _________________________ vorzulegen. Im Fall der Zuwiderhandlung wird gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 EUR festgesetzt. Dem _________________________ werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Rz. 24

Wenn der potenzielle Besitzer bestreitet, dass sich die Betreuungsverfügung oder die Vollmacht in seinem Besitz befindet und besteht die ernsthafte Vermutung, dass er dennoch Besitzer der abzuliefernden Schriftstücke ist, kann das Betreuungsgericht ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (§ 35 Abs. 4 S. 1 FamFG, § 883 Abs. 2 ZPO).[23]

[22] Jurgeleit/Bucic, BetreuungsR, § 285 FamFG Rn 12.
[23] Zum Verfahren: Jurgeleit/Kieß, BetreuungsR, § 285 FamFG Rn 19 ff.

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