Rz. 10

Auskunftsberechtigt sind Gerichte, dort natürlich die Betreuungsgerichte (§ 78b BNotO, § 6 VRegV). Der Abruf kann entweder schriftlich oder elektronisch auf Ersuchen des Betreuungsgerichts bzw. des Landesgerichts als Beschwerdegericht erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit ist ein gerichtliches Ersuchen auch fernmündlich möglich (§ 6 Abs. 2 VRegV).

Monatlich erfolgen bei dem Zentralen Vorsorgeregister ca. 20.000 Registerabfragen durch die Justiz. Zum 31.12.2021 umfasste die Datenbank 5.366.795 Eintragungen, davon 358.742 neue aus dem Jahr.[4]

 

Rz. 11

Vollkommen zu Recht wird eine Auskunftserteilung auch an Ärzte und Krankenhäuser gefordert.[5] Schließlich könnte so schneller und auch am Wochenende festgestellt werden, ob es etwa einen Bevollmächtigten gibt.

 

Praxishinweis

Nach einer Registrierung versendet das zentrale Vorsorgeregister die ZVR-Card. Diese Karte fürs Portemonnaie enthält zunächst keine individuellen Eintragungen. Auf der Rückseite hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, seinen Namen, die Namen von bis zu zwei Bevollmächtigten sowie den Aufbewahrungsort der Urkunde handschriftlich einzutragen. Zudem kann er ankreuzen, ob er eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung bzw. Patientenverfügung errichtet hat. Neben den Eintragungsgebühren fallen für die Erteilung einer ZVR-Card keine gesonderten Kosten an.

 

Rz. 12

Es besteht zwar keine eindeutige Pflicht des Betreuungsgerichtes, bei dem Zentralen Vorsorgeregister anzufragen, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung registriert ist. Jedoch wird sich die Abfragepflicht aus dem allgemeinen Grundsatz der Amtsermittlung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 26 FamFG ergeben.[6]

 

Hinweis

Als institutionelle Stellen können sich auch Anwälte beim Zentralen Vorsorgeregister, mithin der Bundesrechtsanwaltskammer, registrieren lassen (§ 4 Abs. 4 VRegGebS). Danach können sie die Kerndaten der Vorsorgeverfügungen ihrer Mandanten registrieren lassen.

[4] https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Jahresberichte_ZVR/2021-JB-ZVR.pdf, Abfrage am 1.6.2022.
[5] Etwa NK-NachfolgeR/Gutfried, 2. Aufl. 2018, § 78b a.F. BNotO Rn 4; Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 651.
[6] Lipp/Lipp, Vorsorgeverfügungen, § 5 Rn 15; Jurgeleit/Kieß, BetreuungsR, § 1901c a.F. Rn 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge