Rz. 29
Das rechtliche Zuwendungs- (Valuta-) Verhältnis in der inneren Beziehung zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers und dem Dritten, der durch den Rechtsberatervertrag (Außen- oder Deckungsverhältnis) begünstigt wird, bildet den Rechtsgrund dafür, dass der Mandant (Versprechensempfänger) den vertraglichen Anspruch auf die Vertragsleistung des Rechtsberaters (Versprechenden) dem Dritten überlässt, und entscheidet darüber, ob dieser die Zuwendung behalten darf.[79] Mängel dieses Rechtsverhältnisses führen i.d.R. zu einem Bereicherungsausgleich zwischen den daran beteiligten Personen, also zwischen dem Versprechensempfänger (Mandanten) und dem Dritten.[80] Fordert der Dritte die Leistung, obwohl ihm diese wegen der Unwirksamkeit oder eines anderen Fehlers des Valutaverhältnisses nicht zusteht, kann ihm der Versprechensempfänger (Mandant) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, weil das Erlangte sogleich nach Bereicherungsrecht wieder herauszugeben wäre.[81]
Rz. 30
Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Versprechensempfänger) und dem Dritten kann der Rechtsberater (Versprechender und Schuldner) ggü. dem Dritten i.d.R. nicht erheben; § 334 BGB bezieht sich nur auf den zwischen Berater und Auftraggeber geschlossenen Vertrag zugunsten des Dritten, nicht auf dessen Rechtsverhältnis mit dem Mandanten. Der Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat also grds. an den Dritten zu leisten, selbst wenn das Valutaverhältnis unwirksam ist; der Dritte ist dann auf Kosten des Mandanten ungerechtfertigt bereichert.[82] Ausnahmsweise kann sich aus der Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses eine Einwendung des Schuldners (Rechtsberaters) ergeben, wenn der Bestand dieser Beziehung Geschäftsgrundlage des Beratervertrages war, sodass es sich dann um einen Einwand aus dem Deckungsverhältnis handelt (§ 334 BGB).[83]
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