Rz. 32

Zugunsten eines Dritten kann sich der Rechtsanwalt ggü. seinem Auftraggeber auch verpflichten, eine anwaltsuntypische (-fremde) Leistung ohne nennenswertem Rechtsbeistand zu erbringen, je nach Vertragsgestaltung etwa als Makler, Anlageberater oder -vermittler, Vermögensverwalter oder Treuhänder (vgl. § 1 Rdn 135 ff.); dies gilt entsprechend für berufsuntypische Steuerberater- und Wirtschaftsprüferverträge. Für solche Verträge gelten die vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen entsprechend nach Maßgabe der jeweiligen Vertragsregeln. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsberater aus einem solchen Vertrag verjährt allerdings nach altem Recht nicht nach den – inzwischen aufgehobenen – Sonderverjährungsvorschriften (§§ 51b, 59m Abs. 2 BRAO a.F., §§ 45b, 52m Abs. 2 PatAnwO a.F., §§ 68, 72 Abs. 1 StBerG a.F., §§ 51a, 56 Abs. 1 WPO a.F.), sondern unterliegt der Verjährungsregelung für die jeweilige Vertragsart.

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