Rz. 14

Abgesehen von dem Ausnahmefall, dass der Dritte nach dem Willen der Vertragspartner sämtliche Gläubigerrechte erwirbt (vgl. Rdn 3), hat der Mandant (Versprechensempfänger) als Vertragspartei die vertragliche Gläubigerstellung mit Ausnahme des abgespaltenen Forderungsrechts des Dritten. Dies spiegelt sich in § 335 BGB; danach kann auch der Versprechensempfänger im Regelfall die Leistung an den begünstigten Dritten fordern. Dieses Recht umfasst nicht nur die geschuldete Vertragsleistung (Rechtsbetreuung), sondern auch Schadensersatzansprüche wegen Nicht- und Schlechterfüllung (§§ 280 ff. BGB).[47] Der Versprechensempfänger (Mandant) kann sein Forderungsrecht aus § 335 BGB an den begünstigten Dritten abtreten (§ 398 BGB).[48]

 

Rz. 15

Als Vertragspartner kann der Mandant (Versprechensempfänger) vom Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Schuldner und Versprechenden) Ersatz eines eigenen Schadens verlangen, der durch eine Vertragsverletzung entstanden ist.[49] Dementsprechend kann der Versprechensempfänger vom Schuldner Freistellung von einer Ersatzpflicht ggü. dem Dritten fordern, wenn der Schuldner für den Schaden verantwortlich ist. Gegen den Vergütungsanspruch des Rechtsberaters kann der Mandant als Versprechensempfänger mit einer eigenen Geldforderung – etwa auf Schadensersatz – aufrechnen.[50]

 

Rz. 16

Vertragsgestaltende Erklärungen, die durch Änderung oder Lösung des Deckungsverhältnisses mit dem Schuldner die Rechtsstellung des Dritten beeinträchtigen, kann der Versprechensempfänger i.d.R. nur mit Zustimmung des Dritten abgeben, weil sonst dessen Leistungsanspruch entzogen oder verändert würde (vgl. Rdn 12); dies ist ausnahmsweise dann anders, wenn sich die Vertragspartner bei Vertragsschluss die Befugnis vorbehalten haben, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern (§ 328 Abs. 2 BGB).

[47] Palandt/Grüneberg, BGB, § 335 Rn 2; Janoschek, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, § 335 Rn 3; vgl. zum alten Recht: RG, HRR 1935 Nr. 342; BGH, NJW 1967, 2260, 2261; BGH, NJW 1974, 502; a.A. Lange, NJW 1965, 657, 663.
[48] RGZ 150, 129, 133; vgl. RGZ 153, 220, 225 f.
[49] Vgl. RG, HRR 1935, Nr. 342; BGH, NJW 1967, 2260, 2262; BGH, WM 1972, 486, 488; Lange, NJW 1965, 657, 663.
[50] Vgl. Lange, NJW 1965, 657, 660.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge