Rz. 21

Der Beschluss über die Festsetzung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine weitere Beschwerde ist unzulässig, § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG. Beschwerdeberechtigt sind grundsätzlich neben dem Schuldner sowohl Gläubiger als auch alle anderen Verfahrensbeteiligten. Das Beschwerderecht des Gläubigers ist hierbei unabhängig davon, ob er mit seinem eigenen Anspruch innerhalb oder außerhalb der 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG liegt.[32] Mit der Beschwerde kann sowohl eine Herauf- als auch eine Herabsetzung begehrt werden.[33]

 

Rz. 22

Mit dem Einwand, der vom Versteigerungsgericht festgestellte Verkehrswert sei wesentlich zu niedrig festgesetzt worden, kann der Schuldner später im Zuschlagsverfahren nicht mehr gehört werden.[34]

 

Rz. 23

Verweigert der Schuldner dem gerichtlich bestellten Gutachter den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobjekts, kann die Festsetzung des Verkehrswerts nicht mit der Begründung der Unrichtigkeit des Werts angefochten werden.[35] Der BGH verlangt hierzu aber eine vorherige Belehrung des Schuldners[36] (s. zuvor Rdn 14).

[32] Unrichtig insoweit: LG Lüneburg vom 25.2.1985, 4 T 41/85, Rpfleger 1985, 371.
[33] OLG Hamm vom 15.9.1999, 15 W 283/99, Rpfleger 2000, 120; Steiner/Storz, ZVG, § 74a Rn 116; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 81; Schiffhauer, Rpfleger 1974, 324.
[34] LG Kempten vom 4.5.1998, 4 T 19/98, Rpfleger 1998, 358; LG Lüneburg vom 26.11.1997, 4 T 173/97, Rpfleger 1998, 169.
[35] LG Göttingen vom 13.1.1998, 10 T 4/98, Rpfleger 1998, 213.
[36] BGH vom 7.12.2017, V ZB 86/16, Rpfleger 2018, 220 mit Anm. Seifert = ZfIR 2018, 207.

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