1. Allgemeines

 

Rz. 72

Zu erwähnen ist hier das sog. Moving-Radar. Selbiges wird von einem Messbeamten in einem Polizeifahrzeug bedient. Es können die Geschwindigkeiten z.B. überholender Fahrzeuge gemessen werden. Sie ergibt sich dann natürlich aus der Summe der Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und dem Differenztempo zum überwachten Kfz. Das Polizeifahrzeug ist mit entsprechenden Impulsgebern, die die Geschwindigkeit genau messen, ausgerüstet. Bedingung für eine korrekte Messung ist, dass sich die Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs vor und nach der Radarmessung nicht um mehr als 1,5 % unterscheidet. Im Moving-Radarbetrieb können Reflexionsfehlmessungen noch gravierender ausfallen, als im stationären Messbetrieb. Diese Messmethode ist nicht weit verbreitet und lässt sich nicht derart schematisiert beschreiben, wie die beiden gerade eben vorgestellten Gerätetypen Multanova VR 6F und Traffipax SpeedoPhot.

Gelegentlich trifft man auch noch auf ein Messverfahren Mesta 208 der Firma Truvelo. Selbiges sendet im Gegensatz zu den oben genannten Radargeräten nicht ständig einen Radarstrahl aus. Es ist ein optischer Detektor verbaut, der den anvisierten Radarausstrahlbereich überwacht. Dies besitzt den Vorteil, dass die Gefahr von Knickstrahlreflexionen deutlich geringer ausfällt.

Die Unterschiede zu den genannten Geräten sind nicht sehr gravierend, weswegen auf eine nähere Vorstellung dieses Gerätetyps hier verzichtet wird.

2. Rechtliche Bewertung

 

Rz. 73

Das Speedophot M – Moving Radar ist kein standardisiertes Messverfahren.[20] Hier sind also ausführliche, nachvollziehbare Angaben im Urteil erforderlich, wie und unter welchen Bedingungen die Messung ermittelt worden ist. Auch Angaben zu Fehlerquoten und dem deswegen angenommenen Toleranzabschlag sind zu tätigen.

Das Truvelo Mesta 208 verfügt hingegen über eine Bauartzulassung der PTB. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Ordnungsgemäßheit der Messung erforderlich. Ansonsten genügen die Angabe des verwendeten Messgerätes und des Eichdatums sowie der Abzug eines Toleranzwertes.[21] Je nach Bundesland gelten besondere interne Regelungen in den Polizeirichtlinien (bspw. Saarland), welche zusätzlich zur standardisierten Messung und im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sind.[22]

[20] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.1995 – 5 Ss (OWi) 35/95 – (OWi) 20/95 I, juris = zfs 1995, 259 = NZV 1995, 290; vgl. auch Cierniak, zfs 2012, 664 (m.w.N.) und Grün/Schäfer/Pichler, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 2175.
[21] Vgl. § 2 Standardisiertes Messverfahren.
[22] Vgl. § 5 Polizeirichtlinien.

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