Rz. 18

Grundvoraussetzung dafür, dass eine Radarmessung an einem Fahrbahnabschnitt durchgeführt werden darf, ist, dass die Straßenführung geradlinig ist.

Die überwachte Straßenzone muss vom Antennenstandort aus über zumindest 30 m bei einer einspurigen Fahrbahn, 40 m bei einer zweispurigen und 50 m bei mehrspurigen Fahrbahnen gerade verlaufen. Damit ist gemeint, dass die Straße einen Krümmungsradius von ≤1.600 m besitzt. Man kann dies vor Ort mittels Maßband kontrollieren, wie aber auch z.B. durch einen einfachen Abgleich mit Luftbildern aus dem Internet oder entsprechenden Karten der Katasterämter.

 

Rz. 19

An Kurvenaußenrändern ist eine Messung generell nicht gestattet, weil sich dadurch eine Winkelverkleinerung und eine Messung zuungunsten des Betroffenen ergeben würden. Als Faustregel kann gesagt werden, dass im Bereich von Fahrbahnverschwenkungen, Kurvenbereichen etc. nicht gemessen werden sollte. Dies kann man auch als technischer Laie sehr leicht über die Beiziehung geeigneten Luftbildmaterials aus den einschlägigen Internetportalen kontrollieren.

 

Rz. 20

Zu Beginn und am Ende der Messung ist natürlich vonseiten des Bedienpersonals die Beschilderung vor Ort zu prüfen. Insbesondere dann, wenn es sich um zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsvorgaben handelt (z.B. infolge Straßensplittung), sollte fotografisch gesichert werden, ob die aufgestellten mobilen Verkehrszeichen auch gut zu erkennen waren.

 

Rz. 21

Betreibt man das Multanova VR 6F auf dem sog. Dreibeinstativ, so ist über entsprechende Visiereinrichtungen auf der Geräteoberseite mittels Peilung entlang der Straße (auf einem Messstab) die parallele Orientierung zum Fahrbahnverlauf zu prüfen. Wohlgemerkt kann man dies im Nachhinein über die Auswertung des sog. Fotowinkels auch im Detail kontrollieren.

 

Rz. 22

Bei fester Verbauung in einem Kfz ist die parallele Ausrichtung desselben zur Fahrbahnlängsachse sicherzustellen. Dabei ist mitunter zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge vorne und hinten nicht die gleiche Spurweite besitzen, was bedeutet, dass dann, wenn z.B. das linke Vorder- wie auch Hinterrad den gleichen Abstand zur Fahrbahnleitlinie besitzen, der Pkw nicht parallel zum Fahrbahnrand steht. Ein evtl. Spurweitenunterschied vorne und hinten ist daher vom Messbeamten entsprechend zu kompensieren.

 

Rz. 23

Das Multanova VR 6F agiert in einer hohen Sendefrequenz, was im Umkehrschluss bedeutet, dass es auch gleichzeitig die kleinste Wellenlänge hat. Dementsprechend können kleinere Reflektoren ungünstige Auswirkungen z.B. im Sinne von Fehlreflexionen haben. Deswegen ist gerade beim Einsatz dieses Gerätes und der Überwachung von mehreren Fahrspuren die Einstellung "fern" vorzunehmen, wenngleich man sagen muss, dass grundsätzlich immer in der geringsten Reichweiteneinstellung messtechnisch begonnen werden soll. Je höher Letztgenannte gewählt wird, umso größer ist auch die Gefahr von Knickstrahlreflexionen an z.B. Leitplanken, stehenden Kfz etc. Hier ist vonseiten des Messbeamten umso mehr der aufmerksame Messbetrieb zu fordern, was heißen soll, dass dann, wenn er entsprechende Reflexionsfehlmessungen (überwachtes Kfz weit vor der eigentlichen Radarkeulenlage) registriert, er entweder die Sendeleistung herunterregelt oder aber die Messstelle ganz aufgibt.

Zusätzlich ist vom Messbeamten sicherzustellen, dass zwischen dem Standort der Radaranlage und dem zu überwachenden Verkehr keine Hindernisse vorhanden sind, die zu einer irregulären Radarstrahlablenkung führen können. Als Beispiel mag hier die Abbildung 3 (Rdn 24) dienen, die die Messung eines Fahrzeugs im abfließenden Verkehr zeigt. Eindeutig zu erkennen ist im Bildvordergrund ein auf dem Gehweg befindlicher Schneehaufen, also ein festes Objekt in der aktiven Radarkeulenlage. Nichtsdestotrotz wurden vonseiten der Bußgeldbehörde nicht nur diese Messung, sondern auch sämtliche andere Messfotos der Gesamtmessreihe zur Anzeige gebracht.

 

Rz. 24

Abbildung 3: Foto einer nicht verwertbaren Radarmessung

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