Rz. 18

Das Erfordernis einer ausdrücklichen Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 WEG gilt nach § 48 Abs. 3 S. 1 WEG auch für Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des WEMoG gefasst wurden. Damit dürfte aber nur gemeint sein, dass solche Beschlüsse eingetragen werden sollen. Denn nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei der ausdrücklichen Eintragung von Veräußerungsbeschränkungen und Regelungen zur Erwerberhaftung grundbuchrechtlich nur um eine Richtigstellung.[14] Dies bedeutet aber nach herkömmlicher grundbuchrechtlicher Terminologie, dass das Grundbuch nicht unrichtig wird. Der durch Richtigstellung zu behebende Fehler "ändert nichts am Eingetragensein."[15] Die nur durch Bezugnahme gewahrten Veräußerungsbeschränkungen und Regelungen zur Erwerberhaftung verlieren also nicht mit Inkrafttreten des WEMoG ihre Gültigkeit. Ansonsten würde das Grundbuch ab diesem Zeitpunkt unrichtig, wovon die Materialien gerade nicht reden. Zudem wäre die in § 48 Abs. 3 S. 2 WEG vorgesehene Vorgehensweise unverständlich, wonach es nur der Antragstellung eines Wohnungseigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Würden die besagten Regelungen mit Inkrafttreten des WEMoG unwirksam, müsste ihre Neueintragung erfolgen, die u.a. den Nachweis der Vereinbarung in der Form des § 29 GBO erforderte.

[14] BT-Drucks 19/18791, S. 84.
[15] Lemke/Böhringer, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2016, § 29 GBO Rn 17; ähnlich Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn 290.

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