Rz. 53
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist wie ein Erbschein einzuziehen,[57] § 2368 S. 2 i.V.m. § 2361 BGB, wenn es die Rechtslage nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang richtig wiedergibt.[58] Eine Berichtigung oder Ergänzung ist grundsätzlich nicht möglich. Allenfalls offenkundige Unrichtigkeiten können gemäß § 42 FamFG berichtigt werden. Der Zusatz in einem Testamentsvollstreckerzeugnis "Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die Abwicklung des Nachlasses." begründet die Unrichtigkeit des so erteilten Zeugnisses i.S.d. § 2361 S. 1 BGB; das Zeugnis muss eingezogen werden.[59]
Rz. 54
Muster 9.15: Antrag auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
Muster 9.15: "Antrag" auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlassverfahren _________________________
Antrag auf Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
Am _________________________ verstarb Herr _________________________ an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________. Mit letztwilliger Verfügung vom _________________________, eröffnet durch das Nachlassgericht _________________________ am _________________________, hat er Testamentsvollstreckung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt _________________________ zum alleinigen Testamentsvollstrecker bestimmt. Am _________________________ hat das Amtsgericht _________________________ dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Die Testamentsvollstreckung war bis _________________________ befristet.
Nach Ablauf der Frist ist sie nun beendet.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen, §§ 2368 S. 2, 2361 BGB.
(Rechtsanwalt)
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