Rz. 53

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist wie ein Erbschein einzuziehen,[57] § 2368 S. 2 i.V.m. § 2361 BGB, wenn es die Rechtslage nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang richtig wiedergibt.[58] Eine Berichtigung oder Ergänzung ist grundsätzlich nicht möglich. Allenfalls offenkundige Unrichtigkeiten können gemäß § 42 FamFG berichtigt werden. Der Zusatz in einem Testamentsvollstreckerzeugnis "Der Erblasser hat angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung beschränkt ist auf die Abwicklung des Nachlasses." begründet die Unrichtigkeit des so erteilten Zeugnisses i.S.d. § 2361 S. 1 BGB; das Zeugnis muss eingezogen werden.[59]

 

Rz. 54

Muster 9.15: Antrag auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

 

Muster 9.15: "Antrag" auf Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlassverfahren _________________________

Antrag auf Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Am _________________________ verstarb Herr _________________________ an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________. Mit letztwilliger Verfügung vom _________________________, eröffnet durch das Nachlassgericht _________________________ am _________________________, hat er Testamentsvollstreckung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt _________________________ zum alleinigen Testamentsvollstrecker bestimmt. Am _________________________ hat das Amtsgericht _________________________ dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Die Testamentsvollstreckung war bis _________________________ befristet.

Nach Ablauf der Frist ist sie nun beendet.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist einzuziehen, §§ 2368 S. 2, 2361 BGB.

(Rechtsanwalt)

[57] Vgl. Beitzke, ZfRV 1977, 136.
[58] OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 323 = NJWE-FER 1999, 278.

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