Rz. 15

Muster 9.8: Ernennungsverfügung

 

Muster 9.8: Ernennungsverfügung

I. Beschluss

Auf Grund privatschriftlichen Testaments vom _________________________ wird der Rechtsanwalt _________________________ (Anschrift _________________________) zum Testamentsvollstrecker des am _________________________ in _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, ernannt.

Das Amt beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes haben durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschuss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.

(Richter am Amtsgericht)

II. Bekanntgabe von I (§ 15 Abs. 2 FamFG) an den Ernannten mdB um Mitteilung, ob er das Amt annimmt, sowie an die übrigen Beteiligten (insbesondere die Erben), nämlich _________________________
III. WV vier Wochen.

_________________________, den _________________________

(Richter am Amtsgericht)

(nach Firsching/Graf/Krätzschel, § 19 Rn 27)

 

Rz. 16

Gegen die ablehnende Entscheidung und gegen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist die befristete Beschwerde zulässig, §§ 58 ff. FamFG.[4]

[4] NK-BGB/Kroiß, § 2200 Rn 11.

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