Rz. 30

Nach § 2368 S. 1 BGB i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 7 FamFG ist das Nachlassgericht für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses sachlich zuständig. Funktionell zuständig für die Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist der Richter, § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Entsprechendes gilt für die Einziehung und Kraftloserklärung, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG.

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