Rz. 58

Muster 9.16: Außerkraftsetzung einer letztwilligen Anordnung

 

Muster 9.16: Außerkraftsetzung einer letztwilligen Anordnung

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Az: VI _________________________

I. Beschluss

Folgende Anordnung, die die Erblasserin für die Verwaltung des Nachlasses im notariellen Testament vom _________________________ getroffen hat, wird außer Kraft gesetzt:

"Seine Aufgabe (gemeint ist die des Testamentsvollstreckers) ist weiterhin die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft _________________________ zu betreiben und das mir zustehende Auseinandersetzungsguthaben den Erben zu verschaffen."

Gründe:

Der Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt Dr. _________________________ hat am _________________________ beantragt, die in der Entscheidung aufgeführte Anordnung, die die Erblasserin für die Verwaltung des Nachlasses im notariellen Testament vom _________________________ getroffen hat, außer Kraft zu setzen.

Das Nachlassgericht hörte dazu am _________________________ den Vertreter des Erben an.

Die Entscheidung beruht auf § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB.

Wille der Erblasserin war es, dem Erben den Wert des Anteils, den die Erblasserin an der genannten Erbengemeinschaft hatte, zukommen zu lassen. Eine sofortige vollständige Auseinandersetzung birgt aber die Gefahr einer großen nicht abschätzbaren Belastung des Nachlasses mit Kosten in sich. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der Antragschrift verwiesen werden. Da die Erblasserin durch ihre Anordnung gerade die wirtschaftlichen Grundlagen des Erben sicherstellen wollte, ist ihre Aufhebung für zulässig zu erachten. Durch die Befolgung der Anordnung würde die Zweckbestimmung des Nachlasses erheblich gefährdet werden.

II. Mitteilung von I. an Testamentsvollstrecker und Erben.
III. Kostenbehandlung.
IV. Frau Rechtspflegerin zwV.

(Richter am Amtsgericht)

 

Rz. 59

Verfügt das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten die Außerkraftsetzung einer letztwilligen Anordnung, die der Erblasser für die Verwaltung getroffen hat, § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB, so kann sich der Testamentsvollstrecker gegen diese Anordnung beschweren, §§ 59, 355 Abs. 3 FamFG. Wird der Antrag zurückgewiesen, ist dieser Beschluss mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar.

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