Rz. 81

Muster 9.27: Zurückweisung eines Entlassungsantrags II

 

Muster 9.27: Zurückweisung eines Entlassungsantrags II

_________________________ VI _________________________

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

I. Beschluss

Der Antrag der Beteiligten Dr. _________________________ auf Entlassung des Testamentsvollstreckers Rechtsanwalt _________________________ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit letztwilliger Verfügung vom _________________________ setzte der Erblasser seinen Sohn _________________________ zum Alleinerben ein. Außerdem ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte er seinen Bruder _________________________, der das Amt bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres des Erben ausüben sollte. Der Erblasser bestimmte weiters: "Ist dies nicht oder nicht mehr möglich, ist vom Gericht ein Nachlassverwalter einzusetzen, der weder mit dem Erben noch seiner Mutter verwandt, verschwägert ist, auch nicht der Rechtsberater eines der beiden."

Der Bruder _________________________ nahm das Amt zunächst an und erhielt am _________________________ ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Nachdem er das Amt am _________________________ jedoch gekündigt hatte, bestellte das Gericht Rechtsanwalt _________________________ am _________________________ zum Testamentsvollstrecker. Dieser nahm das Amt auch an und ist seither als Testamentsvollstrecker tätig.

Die Beteiligte Dr. _________________________ war neben ihrem Bruder _________________________ aufschiebend bedingt zur Nacherbin bzw. Ersatzerbin eingesetzt worden.

Mit Schreiben vom _________________________ beantragte die Beteiligte Dr. _________________________ die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Zur Begründung führt sie aus, dass dieser als Rechtsanwalt den Erben in einer Nachlassangelegenheit betreffend seine Großmutter gegen die Beteiligte Dr. _________________________ vertrete. Insoweit wird bezweifelt, ob die vom Erblasser geforderte Neutralität des Testamentsvollstreckers noch gegeben ist.

Rechtsanwalt _________________________ trägt vor, dass er den Beteiligten _________________________ zu keinem Zeitpunkt anwaltschaftlich vertreten habe. In dem Nachlassverfahren bezüglich des Erbfalls nach der Großmutter des Beteiligten _________________________ sei zwar die _________________________ Rechtsanwalts GmbH mandatiert worden, die Angelegenheit habe von Anfang an aber Frau Rechtsanwältin _________________________ bearbeitet. Im Übrigen beziehe und beschränke sich seine Tätigkeit derzeit und voraussichtlich auf die restliche Dauer der Testamentsvollstreckung auf die Vermietung der Eigentumswohnung und die Verwaltung eines überschaubaren Bankguthabens.

Ob die Antragstellerin als aufschiebend bedingte Nach- bzw. Ersatzerbin überhaupt antragsbefugt ist, kann dahingestellt bleiben. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Ein "wichtiger Grund" für die Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der dem Testamentsvollstrecker gestellten Aufgabe und der persönlichen Verhältnisse des Testamentsvollstreckers zu besorgen ist, dass das weitere Verbleiben im Amt zu einer Schädigung oder erheblichen Gefährdung der von der Verwaltung betroffenen Interessen führt. Das ist – wie stets – unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu entscheiden und dabei zwischen dem Interesse an der Beibehaltung der nach dem Willen des Erblassers amtierenden Vertrauensperson und dem entgegengesetzten Entlassungsinteresse abzuwägen.

Zur Verwaltungsunfähigkeit kann auch in Interessenkonflikt zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben führen, der so grundlegend ist und die Verwaltungsaufgabe in solchem Umfang betrifft, dass eine ordnungsmäßige Geschäftsführung auf die Dauer nicht erwartet werden kann.

Ein derartiger Interessenkonflikt ist hier nicht erkennbar. Die Abwicklung hinsichtlich der Veräußerung der Zahnarztpraxis wurde bereits vom früheren Testamentsvollstrecker getätigt. Bezüglich der Dauervollstreckung (Vermietung der Eigentumswohnung/Verwaltung des Bankguthabens) ist eine Interessenkollision nicht erkennbar.

II. Vfg.

1. BA zustellen an RAin _________________________ (Bl.72)
2. BA fls. an RA _________________________ (Bl.75)

III. WV mE sp. _________________________ (Beschwerde?)

(Richter am Amtsgericht)

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