Rz. 50

Ob bei einer Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen[50] oder an Einzelunternehmen eine Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister zulässig ist, ist sehr umstritten.[51] Die Rechtsprechung spricht sich überwiegend gegen die Möglichkeit der Eintragung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung im Handelsregister aus.[52] Die h.M. in der Literatur bejaht hingegen unter Bezug auf die Wirkungen der Testamentsvollstreckung über den Kommanditanteil nach §§ 2211, 2114 BGB die Eintragungsfähigkeit.[53] Eine Eintragung sei aus Gründen des Verkehrsschutzes geboten, da dadurch die Interessen von Gesellschaftsgläubigern, Nachlassgläubigern, Eigengläubigern des Erben und möglichen Anteilserwerbern geschützt würden.[54]

[50] Lorz, ZEV 1996, 112.
[51] Plank, ZEV 1998, 325.
[52] RGZ 132, 138; BGHZ 12, 102; KG ZEV 1996, 67.
[53] Grüneberg/Weidlich, vor § 2197 BGB Rn 15; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, § 177 Rn 14; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handels- und Steuerrecht, Rn 288.
[54] Plank, ZEV 1998, 325.

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