Rz. 50
Ob bei einer Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen[50] oder an Einzelunternehmen eine Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Handelsregister zulässig ist, ist sehr umstritten.[51] Die Rechtsprechung spricht sich überwiegend gegen die Möglichkeit der Eintragung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung im Handelsregister aus.[52] Die h.M. in der Literatur bejaht hingegen unter Bezug auf die Wirkungen der Testamentsvollstreckung über den Kommanditanteil nach §§ 2211, 2114 BGB die Eintragungsfähigkeit.[53] Eine Eintragung sei aus Gründen des Verkehrsschutzes geboten, da dadurch die Interessen von Gesellschaftsgläubigern, Nachlassgläubigern, Eigengläubigern des Erben und möglichen Anteilserwerbern geschützt würden.[54]
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