Rz. 231

Die Frage der Pfändung eines Grabdenkmals stellt sich i.d.R. dann, wenn der Steinmetz wegen seiner eigenen Forderung aus der Herstellung des Grabsteins diesen pfänden und verwerten will. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO sind jedoch die "zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände" von einer Pfändung ausgeschlossen. Ob hierzu auch Grabsteine oder Grabmäler gehören, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.[338] Die diese Frage verneinenden Stimmen legen die Vorschrift dahin aus, dass nur solche Gegenstände erfasst seien, die unmittelbar der Bestattungshandlung selbst zu dienen bestimmt seien, wie etwa der Sarg oder das Leichenhemd.[339] Nach der Gegenansicht soll das Wort "unmittelbar" nur den Sinn haben, dass sich ein aktueller Trauerfall in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die Bestattungsgegenstände dienen sollten.[340] Eine Unterscheidung zwischen dem Vorgang des Bestattens und dem sich anschließenden Zeitraum des Bestattetseins sei nicht angebracht. Entscheidend sei der Widmungszweck gegenüber dem Grab.[341] Die Pfändung eines Grabsteins wegen einer Geldforderung wird vom BGH daher zumindest dann als grundsätzlich zulässig angesehen, wenn der Grabstein unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.[342] Ein Grabstein ist nach Auffassung des BGH kein Gegenstand, der zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt ist. Der BGH lässt allerdings offen, ob sich ein übergesetzliches Pfändungsverbot außerhalb von § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO aus Pietätsgründen ergeben kann. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint.

[338] Vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, § 811 Rn 37 und bei Schuschke/Walker, ZPO, § 811 Rn 45.
[339] OLG Köln OLGZ 1993, 113.
[340] Wacke, DGVZ 1986, 161, 163.
[341] LG München I DGVZ 2003, 122.
[342] BGH NJW-RR 2006, 507.

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