Rz. 143

Der Friedhofsträger erhebt für die Nutzung des Friedhofs selbst (Grabnutzung) und seiner Einrichtungen (Trauerhalle) Gebühren. Die Tatbestände, für welche die Gebühren erhoben werden, wie auch die Höhe der Gebühren selbst sind in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt.

 

Rz. 144

Die in der Satzung geregelten Gebühren unterteilen sich in Verwaltungsgebühren (Gebühren für die Genehmigung der Grabstelle, Gebühren für die Genehmigung einer Umbettung) und Benutzungsgebühren (Grabnutzungsgebühr, Bestattungsgebühr, Benutzungsgebühr für die Leichenhalle u.a.). Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührensatzung ist das jeweilige landesrechtliche Kommunalabgabengesetz. Nach § 2 KAG soll die Satzung insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

 

Rz. 145

Für die Gebühren gilt der Grundsatz der Kostendeckung, der in § 14 KAG geregelt ist. Danach dürfen die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können. Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen können einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Verfügt eine Gemeinde über mehrere Friedhöfe, so können die Gebühren für jeden einzelnen Friedhof in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

 

Rz. 146

Da sich die Gebühren "in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung" zu berechnen haben, verbieten sich grundsätzlich sog. Auswärtigenzuschläge.[206] Anders verhält sich dies bei kirchlichen Friedhofsträgern; diese sind berechtigt, gegenüber Nichtkirchengemeindemitgliedern eine höhere Gebühr zu verlangen.

 

Rz. 147

Unzulässig ist eine soziale Staffelung bei kommunalen Friedhöfen nach der Höhe des Einkommens bei der Bemessung der Friedhofs- und Bestattungsgebühr. Die Gebühren dürfen also nicht von der Höhe des Einkommens oder der finanziellen Leistungsfähigkeit des Benutzers abhängig gemacht werden.

 

Rz. 148

Eine pauschale Forderung von Frostzuschlägen und Gießzuschlägen in Friedhofssatzungen ist nicht zulässig, da Benutzungsgebühren grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn der tatsächliche Aufwand auch entstanden ist bzw. wenn die Benutzung tatsächlich erfolgt ist.

 

Rz. 149

Die Höhe der Grabnutzungsgebühren darf sich sowohl an der Länge der Nutzungsdauer als auch an der Art der Grabstelle orientieren. Die bloße Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte berechtigt deshalb noch nicht zur Erhebung von Grabnutzungsgebühren.[207] Die Erhebung von Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern ist grundsätzlich zulässig, hier besteht allerdings eine gewisse Informationspflicht des Friedhofsträgers.

[206] OVG Münster OVGE 33, 280.
[207] OVG Lüneburg NVwZ 2002, 1526.

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